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OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2012 – 10 W 1639/11

BGB §§ 1094, 1097

Der BGH hat wiederholt entschieden, dass bei einer Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (wegen Wegfalls des Merkmals „Betrieb eines Handelsgewerbes“) sich nur der rechtliche Charakter der Gesellschaft ändert, die Identität aber gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1961, Az. II ZR 202/60, Tz. 23 ; BGH NJW 1971, 1698; siehe auch BGHZ 146,341). An der Identität der Gesellschaft ändert auch ein Gesellschafterwechsel nichts (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 105 Rnrn. 154, 163). Ein Rechts- oder Gesellschafterwechsel führt daher nicht zum Erlöschen eines Vorkaufsrechts.

Schlagworte: Formwechsel, Gesellschafterwechsel, Vorkaufsrecht