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OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2013 – 15 W 2482/12

BGB §§ 473, 1059a, 1098; UmwG

1. Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB) und damit keine rechtlich selbständige Vermögensmasse; Träger der zur Firmen gehörigen Rechte ist daher der Kaufmann.

2. Durch § 1098 Abs. 3, § 1059a BGB wird die Übertragung des Vorkaufsrechts auch ohne Vereinbarung zugelassen, wenn es einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht. § 1059a BGB ist aber eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht entsprechend angewendet werden kann, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG auf eine andere Person übergeht (a. A. Frank, in: Staudinger, BGB, § 1059a Rn. 4; Pohlmann in: MK BGB, 5.Aufl., § 1059a Rn. 3).

Schlagworte: Firma, Gesamtrechtsnachfolge, Nießbrauch, Umwandlung, UmwG, Vermögensübertragung, Vorkaufsrecht