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OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2010 – 12 AktG 1218/10

AktG §§ 123, 246a, 319, 327a

1. §§ 246a Abs. 2 Nr. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG erfordern den vom Aktionär zu führenden Nachweis, dass dieser als Kläger des Anfechtungsklageverfahrens (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
, auf welcher der angefochtene Beschluss gefasst wurde, und auch noch in der Folgezeit des erforderliche Quorum eines anteiligen Aktienbesitzes von mindestens 1.000 Euro hält. Der Nachweis des Erreichens des erforderlichen Aktienquorums allein zu einem bestimmten Stichtag (hier: für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 123 AktG maßgeblicher Zeitpunkt) ist insoweit nicht ausreichend.

2. Bei der in §§ 246a Abs. 2 Nr. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG normierten Nachweisfrist von 1 Woche handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht.

3. Der nach §§ 246a Abs. 2 Nr. 2, 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG zu führenden Nachweis anteiligen Aktienbesitzes des Anfechtungsklägers von mindestens 1.000 Euro ist nicht erforderlich, wenn und soweit die Erreichung des Aktienquorums unstreitig wird.

4. Unstreitiges Vorbringen im Verfahren der Anfechtungsklage erfasst nicht auch das Freigabeverfahren und steht einem an diesem Verfahren erfolgten Bestreiten nicht entgegen. Es handelt sich bei beiden Verfahren um selbstständige eigenständige, der ZPO und der in dieser Verfahrensordnung geltenden Dispositionsmaxime sowie dem Beibringungsgrundsatz unterstellte Verfahren. Aufgrund dieser zivilprozessualen Grundsätze kann unterschiedlicher Sachvortrag der Parteien in beiden Verfahren dazu führen, dass dieselbe Tatsache in einem Verfahren als streitig und im anderen als unstreitig zu behandeln ist.

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Freigabeverfahren