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OLG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2008 – 8 U 1374/07

HGB §§ 171, 172

Die Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB lebt dann nicht auf, wenn die Bilanz richtig war (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 172 Rn. 10), denn gerade eine richtige Bilanz ist nicht bösgläubig errichtet und somit in gutem Glauben erstellt. Nach § 172 Abs. 5 HGB soll der Kommanditist geschützt werden, wenn sowohl er als auch die die Bilanz errichtenden Gesellschafter gutgläubig sind. Wenn der Kommanditist also geschützt sein soll, wenn eine falsche Bilanz in gutem Glauben errichtet worden ist, muss dies erst recht gelten, wenn eine richtige Bilanz erstellt worden ist.

Schlagworte: Bilanzgewinn, Gewinnausschüttung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist