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OLG Nürnberg, Urteil vom 04.05.1993 – 3 U 136/93

§ 46 GmbHG, §§ 935, 940 ZPO

1. Nach der heute herrschenden Meinung kann unter den grundsätzlich eng zu verstehenden Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO nur der Gesellschaft die Ausführung bestimmter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bei einer GmbH untersagt werden, sofern bei einer summarischen Prüfung der Beschluss als nichtig oder anfechtbar erscheint (Verfügungsanspruch) und auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die Anträge eines Gesellschafters nicht passivlegitimiert ist. Gesellschafterbeschlüsse binden, wenn sie nicht nichtig sind, die Gesellschaft und sind deshalb von den Geschäftsführern als Organen der Gesellschaft auszuführen. Will ein Gesellschafter die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen verhindern, so muss er sich deshalb an die Gesellschaft, nicht hingegen an den Geschäftsführer halten. Ebenso wie die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage allein gegen die Gesellschaft zu richten ist, ist daher auch nur die Gesellschaft für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung passivlegitimiert. Das folgt schon aus der einfachen Überlegung, dass Gesellschafterbeschlüsse für die Geschäftsführer, solange sie nicht wirksam angefochten oder ausnahmsweise nichtig sind, gemäß § 37 GmbHG bindend sind. Wenn der Gesellschafterbeschluss nicht nichtig ist, muss der Geschäftsführer die fraglichen Beschlüsse der GmbH ausführen. Hieran kann ihn auch der Mitgesellschafter nicht hindern. Jede andere Auffassung müsste den Geschäftsführer in unlösbarer Interessenkonflikt bringen, da die übrigen Gesellschafter von ihm mit dem selben Recht die Ausführung der Beschlüsse verlangen könnten, widrigenfalls er sich ersatzpflichtig machte (§ 43 GmbHG).

2.  Ein Verfügungsgrund setzt stets eine umfassende Interessenabwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus. Lässt sich der Antragsteller sieben Wochen Zeit, bis er auf die Gesellschafterversammlung überhaupt reagiert hat, ist ein Verfügungsgrund entfallen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass zwischen den Parteien zunächst Vergleichsverhandlungen geschwebt haben. War die Angelegenheit wirklich eilbedürftig, hätte der Antragsteller ohne Rücksicht hierauf sofort den Erlass einer einzelnen Verfügung, und zwar gegen die Gesellschaft, nicht gegen den Geschäftsführer beantragen müssen

Schlagworte: Abberufung, actio pro socio, einstweilige Verfügung, Geschäftsführer, Gesellschafterklage