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OLG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2010 – 12 U 1528/09

GmbHG §§ 14, 19, 30; BGB §§ 812, 818

1. Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung tilgen die spätere Einlageschuld des Gesellschafters grundsätzlich nur dann, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stehen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung die spätere Einlageschuld des Gesellschafters auch dann tilgen, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen.

3. Ein aus einer „fehlgeschlagenen“ Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung resultierender Bereicherungsanspruch des Gesellschafters (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) kann als verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(§ 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) nur dann auf die Einlageschuld des Gesellschafters gemäß § 19 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 GmbHG angerechnet werden, wenn er vollwertig, fällig und liquide ist. Dies ist nicht der Fall, wenn einem solchen Anspruch die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbHG entgegengehalten werden kann .

4. Eine Zahlung des Gesellschafters auf eine Kapitalerhöhung, die von der Gesellschaft absprachegemäß umgehend an einen Gläubiger des Inferenten zur Tilgung von dessen Schuld weitergeleitet wird, kann unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (unzulässiges Hin- und Herzahlen) gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG die Einlageschuld des Gesellschafters nicht erfüllen.

Schlagworte: Erhöhung des Stammkapitals, verdeckte Sacheinlage