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OLG Nürnberg, Urteil vom 29.06.1971 – 3 U 51/71

GmbHG §§ 46, 47, 48; AktG §§ 243 ff.

1. Das Eindringen von Nichtgesellschaftern in den Kreis der Gesellschafter der GmbH stellt, auch wenn es unbefugt geschieht, keinen Eingriff in ein für den Gesellschafter geschütztes Rechtsgut dar. Die GmbH ist ein Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafterversammlung ist ihr oberstes und wichtigstes Beschlussorgan (§§ 46 ff. GmbHG). Wird das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Beschlussorgans dadurch gestört, dass Nichtberechtigte unter Berühmung eines ihnen nicht zustehenden Stimmrechts an den Abstimmungen teilnehmen, so ist es allein eine Angelegenheit der GmbH, diese Beeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen abzuwehren; dem Gesellschafter als bloßem Mitglied der Gesellschafterversammlung steht mangels Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtssphäre ein eigenständiges Abwehrrecht nicht zu.

2. Hingegen kann sich ein Gesellschafter gegen Beschlussentscheidungen, die deswegen ungültig sind, weil bei der Beschlussfassung Nichtgesellschafter mitgewirkt haben, mit der Anfechtungsklage wehren, die von der Rechtsprechung in analoger Anwendung der §§ 243 ff. des Aktiengesetzes auch gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH zugelassen wird.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussfassung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Teilnahmerechte