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OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2013 – 12 U 726/11

BGB § 139; HGB §§ 119, 122, 169, 242; AktG §§ 241 ff., 246; ZPO § 256

1. Ein unwirksamer bzw. fehlerhafter Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft ist nichtig, nicht nur anfechtbar wie etwa bei einer AG nach §§ 243 ff. AktG. Die „Anfechtung“ eines derartigen Beschlusses bedeutet damit tatsächlich die gerichtliche Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geltendmachung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
(Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 119 Rn. 31 m. w. N.). Diese Geltendmachung erfolgt durch Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Eine „Anfechtungsklage“ ist im Bereich der Personengesellschaften nicht zulässig, vielmehr nur dem Recht der Kapitalgesellschaften geläufig. Dort wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Der Mangel eines anfechtbaren Beschlusses kann nur durch eine fristgerechte Anfechtungsklage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit dieses Beschlusses wird dann erst durch ein rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt. Dagegen gibt es im Recht der Personengesellschaften keine lediglich anfechtbaren Beschlüsse. Infolgedessen ist hier auch die Anfechtungsklage unbekannt (BGH, Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 61/89, NJW-RR 1990, 474).

2. Zwar gilt die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG grundsätzlich auch bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer GmbH (BGH, Beschluss vom 13.07.2009 – II ZR 272/08, ZIP 2009, 1880). Eine gesetzliche oder aus dem Gesetz herzuleitende, am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierte Klagefrist gibt es dagegen bei Personengesellschaften (anders als im Kapitalgesellschaftsrecht) nicht. Vielmehr unterliegt bei einer Personengesellschaft die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ohne eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag keiner Klagefrist, sondern nur der (nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden) Verwirkung (BGH, Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 61/89, NJW-RR 1990, 474; Urteil vom 07.06.1999 – II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).

3. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag für die gerichtliche Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines Beschlusses eine (materielle Ausschluss-)Frist bestimmen, die jedoch den zur sachgerechten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlichen Zeitraum nicht unzulässig verkürzen und deshalb jedenfalls eine Monatsfrist nicht unterschreiten darf (BGH, Urteil vom 20.01.1977 – II ZR 217/75, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.02.1995 – II ZR 15/94, NJW 1995, 1218; Urteil vom 07.06.1999 – II ZR 278/98, NJW 1999, 3113; Baumbach/Hopt a.a.O. § 119 Rn. 32; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 50).

4. Haben die Gesellschafter von ihrer Selbstgestaltungskompetenz, das dispositive Personengesellschaftsrecht durch Einführung einer Klagefrist der aktienrechtlichen Anfechtungsklage für ihre Kommanditgesellschaft anzunähern, keinen Gebrauch gemacht, so kann ihnen eine solche Rechtslage auch nicht – nicht einmal bei einer Publikumsgesellschaft mit körperschaftlicher Struktur – im Wege der Rechtsfortbildung durch die Aufstellung der zwingenden Rechtsregel einer angemessenen Klagefrist in Anlehnung an die Anfechtungsfristen des Kapitalgesellschaftsrechts aufgezwungen werden. Es ist nicht erkennbar, dass etwa im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft eine Korrektur der gesellschaftsvertraglichen Wertung durch die Einführung einer Klagefrist bei Gesellschafterbeschlüssen erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 07.06.1999 – II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).

5. Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlusses muss in angemessener Zeit (nach Kenntnis) geltend gemacht werden, sonst droht Verwirkung (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O. § 119 Rn. 32). Bei einer derartigen Verwirkung müssen zu einem längeren Zeitablauf zudem besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Grüneberg in: Palandt, BGB 72. Aufl. § 242 Rn. 87). Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird; dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn zu einem längeren Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 07.06.1999 – II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).

6. Welche Frist angemessen ist, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, die dem Gesellschafter in jedem Fall zur Verfügung stehen muss, kann hierbei bei einer GmbH als Leitbild herangezogen werden (BGH, Urteil vom 14.05.1990 – II ZR 126/89, BGHZ 111, 224), nicht hingegen bei einer Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 07.06.1999 – II ZR 278/98, NJW 1999, 3113). Die Rechtsprechung hat insoweit bei einer personalistisch geprägten GmbH eine Frist von 2 Monaten und 10 Tagen noch für angemessen erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1990 – II ZR 126/89, BGHZ 111, 224). Bei einer KG wurde eine Frist von fast 10 Monaten für nicht mehr angemessen erachtet (BGH, Urteil vom 13.02.1995 – II ZR 15/94, NJW 1995, 1218).

7. Werden in der Gesellschafterversammlung unter verschiedenen Tagesordnungspunkten mehrere Beschlüsse gefasst und in der Folge von einem Gesellschafter die Nichtigkeit (nur) eines Beschlusses gerichtlich geltend gemacht, so kann ihm die spätere Berufung darauf, auch ein weiterer, sachlich hiermit zusammenhängender Gesellschafterbeschluss sei nichtig, unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung versagt sein.

8. § 139 BGB ist auf Gesellschafterbeschlüsse entsprechend anwendbar, soweit diese auf Begründung, Änderung oder Aufhebung individualrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet sind und ihnen bereits aus diesem Grunde ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann (BGH, Urteil vom 15.11.1993 – II ZR 235/92, BGHZ 124, 111 für Aufsichtsratsbeschluss einer AG; Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 für Wohnungseigentümerbeschluss; Ellenberger in: Palandt, BGB 72. Aufl. Überbl v § 104 Rn. 12, § 139 Rn. 3; a. A. für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG: OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
AG 2009, 631).

9. Nach § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Dies setzt begrifflich voraus, dass der nach Wegfall des nichtigen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1973 – II ZR 45/71, WM 1973, 637).

10. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet es, die Gesellschaft mit angemessenen Rücklagen auszustatten, jedenfalls soweit diese für die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 120 Rn. 5 m. w. N.).

Bei der Frage, inwieweit die gesellschafterliche Treuepflicht der Durchsetzung an sich gegebener Gewinnauszahlungsansprüche entgegensteht, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Es sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen. Ein allgemeiner Vorrang der Thesaurierungsinteressen der Gesellschaft vor den Ausschüttungs- und Entnahmeinteressen der Gesellschafter besteht dabei nicht. Das Gesetz geht vielmehr generell von einem Vollausschüttungsanspruch des Gesellschafters aus. Eine Pflicht der Gesellschafter, stillen Reserven zuzustimmen, besteht grundsätzlich nicht. Eine Grenze für die Ablehnung einer Thesaurierung besteht indes dort, wo sich die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten (BGH, Urteil vom 10.05.1976 – II ZR 180/74, BB 1976, 948; Urteil vom 14.05.1973 – II ZR 144/71, WM 1973, 844; Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263).

11. Die Verrechnung erzielter Gewinne mit Verlusten aus Vorjahren stellt eine Gewinnverwendungsmaßnahme dar.

12. Wie Gewinne zu verwenden sind und in welcher Reihenfolge mehrere Möglichkeiten der Gewinnverwendung vorzunehmen sind, obliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 120 Rn. 7f.).

13. Es ist zwischen Aufstellung und Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu unterscheiden (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 120 Rn. 1). Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt als Geschäftsführungsmaßnahme allein dem Geschäftsführer (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 114 Rn. 2, § 120 Rn. 1, § 164 Rn. 3). Die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Jahresabschlusses
bedeutet dessen Verbindlicherklärung im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wie auch im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Als bilanzrechtliches Grundlagengeschäft obliegt sie der Beschlussfassung der Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten; die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers erstreckt sich hierauf nicht (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263; Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 114 Rn. 3, § 120 Rn. 1, § 164 Rn. 4f.).

14. Die Einstufung als „Grundlagengeschäft“ besagt nichts darüber, ob der entsprechende Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann. Denn aus § 119 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass das für Gesellschafterbeschlüsse in einer oHG oder KG geltende Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB nicht nur für einfache Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch darüber hinaus grundsätzlich dispositiv ist. Es steht den Gesellschaftern im Rahmen der Privatautonomie frei, sich im Gesellschaftsvertrag dahin zu einigen, dass das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird, um die Flexibilität und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in Streitfällen sicherzustellen. Die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird als solche regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (BGH, Urteil vom 15.01.2007 – II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 – OTTO; Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 151/07, DStR 2009, 1544).

15. Die tatsächlich erfolgte Feststellung der Jahresabschlüsse entfaltet unter den Gesellschaftern Bindungswirkung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 164 Rn. 3, § 242 Rn. 3). Betreffend das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und zwischen Gesellschaftern handelt es sich bei der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Sowohl bei Personengesellschaften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263) als auch bei Kapitalgesellschaften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 264/07, NZG 2009, 659) hat diese Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung in der einvernehmlichen Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. zur Personengesellschaft: BGH, Urteil vom 11.01.1960 – II ZR 69/59, BB 1960, 188; Urteil vom 13.01.1966 – II ZR 68/64, BB 1966, 474) oder einen Feststellungsvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263) im Sinne eines deklaratorischen („kausalen“) Anerkenntnisses bejaht (BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 264/07, NZG 2009, 659).

16. Grundlage der Gewinn- und Entnahmeansprüche der Gesellschafter sind primär die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, da die gesetzlichen Bestimmungen insoweit dispositiv sind (§§ 109, 163 HGB). Ergänzend gelten die §§ 120-122 HGB (für die oHG) bzw. die §§ 167-169 HGB (für die KG).

17. Bei einer KG hat ein Kommanditist damit – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag – Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns (§ 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB), solange seine Pflichteinlage in der Gesellschaft verbleibt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB).

18. Grundlage der Ergebnisbeteiligung der Gesellschafter ist der festgestellte Jahresabschluss. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht erst mit Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und gemäß diesem Abschluss (BGH, Urteil vom 06.04.1981 – II ZR 186/80, BGHZ 80, 357; Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 121 Rn. 3).

19. Vereinbaren die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft vorab, zukünftig erzielte festgestellte Gewinne der Gesellschaft in bestimmter Weise zu verwenden, bedarf es zu einer derartigen Gewinnverwendung keiner gesonderten Gewinnverwendungsbeschlüsse mehr. Lediglich eine abweichende Gewinnverwendung setzt einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus.

20. § 122 Abs. 1 HGB, wonach eine Gewinnentnahme „nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereichen“ darf findet auf den Kommanditisten keine Anwendung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 HGB). Indes wird – teils unter dem Gesichtspunkt eines dem § 122 HGB entsprechenden allgemeinen Grundsatzes, teils unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 109 Rn. 23) – vertreten, dass ein Gewinnentnahmeanspruch des Kommanditisten ausnahmsweise nicht bestehe, wenn und solange und soweit der Gesellschaft ansonsten ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 169 Rn. 3, § 122 Rn. 9, 13).

21. Bei der Frage, inwieweit die gesellschafterliche Treuepflicht der Durchsetzung an sich gegebener Gewinnauszahlungsansprüche entgegensteht, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Es sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen. Ein allgemeiner Vorrang der Thesaurierungsinteressen der Gesellschaft vor den Ausschüttungs- und Entnahmeinteressen der Gesellschafter besteht dabei nicht. Das Gesetz geht vielmehr generell von einem Vollausschüttungsanspruch des Gesellschafters aus. Eine Pflicht der Gesellschafter, stillen Reserven zuzustimmen, besteht grundsätzlich nicht. Eine Grenze für die Ablehnung einer Thesaurierung besteht indes dort, wo sich die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten (BGH, Urteil vom 10.05.1976 – II ZR 180/74, BB 1976, 948; Urteil vom 14.05.1973 – II ZR 144/71, WM 1973, 844; Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anerkenntnis, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufstellung, Beschlussmängel, Einstellung in Rücklagen, Ergebnisverwendung, Feststellung, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Interessenabwägung, Jahresabschluss, Klagefrist, Laufende Verwaltung, Mehrheitsklausel, Nichtigkeitsgründe, Personengesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Thesaurierung, Treuepflicht, Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Verbindlichkeitserklärung, Verwirkung, Vortrag auf neue Rechnung, Zustimmungspflicht zur Rücklagenbildung