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OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.11.2011 – 12 W 269/11

UmwG §§ 16, 125

1. Gemäß §§ 125, 16 Abs. 1 UmwG haben die Vertretungsorgane jedes der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger die Abspaltung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Es ist dementsprechend jeweils eine Anmeldung zum Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers und eine Anmeldung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers erforderlich, wobei diese grundsätzlich auch miteinander verbunden und gleichzeitig eingereicht werden können. Die Registeranmeldungen müssen dabei, auch wenn sie in einer Urkunde für alle beteiligten Rechtsträger zusammengefasst werden, zu allen beteiligten Rechtsträgern gesondert erfolgen, und zwar auch dann, wenn die verschiedenen Rechtsträger bei demselben Registergericht geführt werden (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rn. 1179).

2. Weder die Tatsache, dass in dem vorgelegten Protokoll über die Spaltung zugleich die Registeranmeldung des übernehmenden Rechtsträgers enthalten war, noch deren Benennung in den (für die Eintragung nicht maßgeblichen) zusätzlichen Strukturdaten lässt darauf schließen, dass zugleich auch eine Registeranmeldung für den übernehmenden Rechtsträger erfolgen sollte. Für das Registergericht bestand daher keine Veranlassung, von einer gleichzeitigen Registeranmeldung zu den Registern beider beteiligter Rechtsträger auszugehen.

Schlagworte: Abspaltung, Anmeldung, Handelsregister, Umwandlung