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OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 1 W 2/04

§ 64 Abs 2 GmbHG

Es kann eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH nach § 64 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommen, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Konto der GmbH dadurch zurechenbar veranlasst hat, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für Rechnungen an Kunden ein Rechnungsformular mit der Angabe des debitorisch geführten Kontos verwendet worden ist.

Nach dem Sinn und Zweck des aus § 64 Abs. 2 GmbHG folgenden Zahlungsverbots geht es darum, das Vermögen der Gemeinschuldnerin zusammenzuhalten, um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Rahmen des bevorstehenden Insolvenzverfahrens bereits im Vorfeld der Insolvenzeröffnung zu sichern, und zu verhindern, dass der Geschäftsführer einzelne Gläubiger durch (teilweise) Befriedigung bevorzugt (vgl. dazu BGH ZIP 2000, 184). Entsprechend diesem Normzweck erfasst das Zahlungsverbot und die daran anknüpfende Haftung nicht nur Geldzahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife selbst vornimmt oder vornehmen lässt, sondern in weiter Auslegung des Begriffs der „Zahlung“ insgesamt alle Maßnahmen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife, die unter Bevorzugung einzelner Gläubiger zu einer Schmälerung des Gesellschaftsvermögens und damit der Insolvenzmasse führen (vgl. BGH a.a.O., S. 185; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 64, Rdnr. 36). Eine solche unter § 64 Abs. 2 GmbHG fallende verbotene, einen einzelnen Gläubiger bevorzugende Maßnahme stellt nach der Rechtsprechung auch der Einzug eines Kundenschecks über ein debitorisch geführtes Konto der Gesellschaft dar (vgl. BGH, a.a.O.; BGH ZIP 2000, 1896; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
ZIP 1995, 913). Zutreffend hat der BGH dazu ausgeführt, dass es keinen Unterschied mache, ob durch die Gutschrift auf dem debitorischen Bankkonto und die dann erfolgte Saldierung der Bank als Gläubigerin der Gesellschaft eine bevorzugte (teilweise) Befriedigung verschafft werde oder ob der Geschäftsführer mit dem von einem Schuldner der GmbH erhaltenen Barbetrag die Forderung eines ihrer Gläubiger begleiche; in beiden Fällen werde durch Schmälerung des Gesellschaftsvermögens und der späteren Insolvenzmasse ein einzelner Gläubiger gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt. Mit entsprechenden Erwägungen wird § 64 Abs. 2 GmbHG von der zutreffenden Rechtsprechung auch bei Lastschrifteinzügen und bei Vereinnahmung sonstiger Gutschriften auf einem debitorischen Bankkonto der GmbH angewandt (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NJW-RR 1999, 1411).

Auch für die im vorliegenden Fall nach Eintritt der Insolvenzreife vom Antragsgegner herbeigeführten Gutschriften auf dem im Soll geführten Konto der Gemeinschuldnerin bei der D … e.G. kann nichts anderes gelten. Auch hier ist durch die Verrechnung mit dem vorher vorhanden gewesenen Sollsaldo die Verbindlichkeit der GmbH (der Gemeinschuldnerin) bei der Bank teilweise zurückgeführt und damit letztlich zu Lasten des Gesellschaftsvermögens und der späteren Insolvenzmasse ein einzelner Gläubiger bevorzugt befriedigt worden.

Schlagworte: Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlung auf debitorisches Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen veranlasst