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OLG Oldenburg, Urteil vom 17.02.2000 – 1 U 155/99

BGB § 615 S. 2, HGb § 112

Der Geschäftsführer unterliegt auch ohne besondere vertragliche Regelung aufgrund der aus seiner Amtsstellung als Organ der Gesellschaft herzuleitenden Treuepflichten während der Amtszeit einem Wettbewerbsverbot, soweit durch sein Verhalten schutzwürdige Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
konkret beeinträchtigt werden.

Der Geschäftsführer unterliegt auch ohne besondere vertragliche Regelung aufgrund der aus seiner Amtsstellung als Organ der Gesellschaft herzuleitenden Treuepflichten während der Amtszeit einem Wettbewerbsverbot, soweit durch sein Verhalten schutzwürdige Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
konkret beeinträchtigt werden. Allerdings stellt § 5 des GFV nicht auf die Dauer der Organstellung ab, sondern auf die des davon zu unterscheidenden Anstellungsvertrages. Diese beiden Rechtsverhältnisse bestehen grds. unabhängig voneinander und können insbesondere dann zu unterschiedlichen Zeiten beendet werden, wenn – wie hier – die sofort wirkende Abberufung mit einer ordentlichen Kündigung verbunden wird, die die Beendigung des Anstellungsverhältnisses erst nach Fristablauf bewirkt. Das aus der Treuepflicht abzuleitende Wettbewerbsverbot ist allerdings nicht an den Anstellungsvertrag, sondern an die Stellung als Geschäftsführer gekoppelt. Das während der Amtszeit des Geschäftsführers bestehende gesetzliche Wettbewerbsverbot endet deshalb grundsätzlich mit der Beendigung des Amtes, also der Abberufung (Goette, Die GmbH nach der BGH – Rechtsprechung, § 8 Rn. 73; Hachenburg – Stein, GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rn. 33).

Ob deshalb die hier getroffene Regelung als „nachvertragliches“ Wettbewerbsverbot zu werten ist, kann unentschieden bleiben. Denn auch die Vereinbarung eines „nachvertraglichen“ Wettbewerbsverbots ist zulässig, wenn es zeitlich, örtlich und gegenständlich begrenzt ist (BGH NJW 1984, 2366). Die zeitliche Begrenzung ergäbe sich aus der in § 10 Nr. 1 des GFV geregelten 6-monatigen Kündigungsfrist (zum 30. September), örtlich und gegenständlich liegt eine Beschränkung durch das Erfordernis einer konkreten Wettbewerbssituation im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vor. In Anbetracht der fortdauernden Gehaltszahlungspflicht ist dies auch keine unzumutbare Einschränkung. Überdies wird angenommen, daß der (frühere) Geschäftsführer jedenfalls nach Treu und Glauben (nachwirkende Treuepflicht) an das Wettbewerbsverbot gebunden bleibt, solange die Gesellschaft aufgrund des nach Abberufung fortbestehenden Anstellungsverhältnisses das Gehalt des Geschäftsführers fortbezahlt (Hachenburg – Stein a.a.O. § 38 Rn. 33). Der BGH befürwortet im Prinzip die die Amtsstellung überdauernde Fortwirkung einer die Unterlassung von Wettbewerb gebietenden Treuepflicht und nimmt einen Verstoß dagegen an, wenn der Geschäftsführer eine sog. „Geschäftschance“ der Gesellschaft „mitnimmt“, d.h. für persönliche Zwecke ausnutzt oder in gleicher Weise mit sonstigem wettbewerbsrelevanten Insiderwissen verfährt (Goette a.a.O.; BGH NJW 1986, 585). Auch dieses Verhalten würde einen die Vertragsstrafe auslösenden Anwendungsfall des § 5 des GFV begründen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Treuepflicht, Während der Amtszeit, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer