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OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2007 – 1 U 8/07

GmbHG §§ 9a, 16, 20, 22; BGB § 362

1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs. 3, 22 Abs.1 GmbHG) unberührt.

3. Ein Hin- und Herzahlen kann auch in einem „Zahlungskarussell“ liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechenden Höhe in Rechnung stellt und am gleichen Tag den Kaufpreis für den Anteilserwerb an den Gründungsgesellschafter zahlt, der damit einen seiner Einlagezahlung entsprechenden Gegenwert zurückerhält.

Schlagworte: Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Erwerber, Falsche Angaben bei Eintragung, Geschäftsführer, Haftung bei Gründung GmbH, Handelsregister, Hin- und Herzahlen, Kapitalaufbringung, Notar, Vorrats-GmbH, Vorratsgesellschaften