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OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2013 – 2 Ss (OWi) 254/12 I 276/12

OWiG §§ 9, 30, 130

1. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen führt nicht schon für sich allein über § 9 Abs. 1 OWiG zur Verantwortlichkeit für einen von (irgendwelchen) Mitarbeitern der Betroffenen begangenen Verstoß. Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ihm diese Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann.

2. In einem Bußgeldverfahren muss demnach dargelegt und bewiesen werden, dass ein Vorstandsmitglied die beanstandete Maßnahme entweder eigenhändig vorgenommen hat, die Anweisung dazu gegeben hat, diese Maßnahme vorzunehmen, die Maßnahme durch Dritte geduldet hat oder wenigstens von der Maßnahme Kenntnis hätte haben und es verhindern können oder zumindest eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 OWiG begangen hat.

Schlagworte: Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG