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OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2014 – 1 W 53/14

GmbHG § 4; HGB §§ 17, 18

1. Gem. § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name der GmbH, unter dem sie als juristische Person im Rechtsverkehr auftritt. Durch ihre Firma wird die GmbH gekennzeichnet und individualisiert (Pfisterer in: Saenger/Inhester (Hrsg.), GmbHG, 2. Aufl., § 4, Rz. 2). Trotz der Bedeutung der Firma existiert seit der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 mit dem geänderten § 4 lediglich eine Norm im GmbHG, die eine inhaltliche Vorgabe zur Firmenbildung enthält. Angesichts der weitgehenden Liberalisierung des Firmenrechts schreibt § 4 GmbHG nur noch die zwingende Notwendigkeit eines Rechtsformzusatzes bei Bildung der Firma einer GmbH vor. Die Firma muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

2. Hingegen ist es aufgrund der Änderung des § 4 GmbHG zum 01.01.1999 nicht mehr erforderlich, dass – soweit die GmbH eine Personenfirma führt – diese notwendiger Weise die Namen von Gesellschaftern enthält, oder eine Sachfirma, die sich auf den Unternehmensgegenstand bezieht (Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 4, Rz. 1; Pfisterer, a.a.O., Rz. 4). Eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug ist folglich seit der Reform gesetzlich nicht (mehr) verboten (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 – 6 W 30/10 -, NZG 2010, 1354, zitiert nach juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 4, Rz. 34).

3. Bereits zuvor hatte sich mit der Rechtsprechung des BayObLG aus dem Jahre 1977 (Beschluss vom 21.06.1997 – BReg 3 Z 80/76 -, NJW 1977, 2318, im Einzelnen Tz. 6ff., zitiert nach juris) die Überzeugung durchgesetzt, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Firmenrecht widerspricht, wenn ein Gesellschafter lediglich zur Namenshergabe aufgenommen wird und alsbald wieder aus der Gesellschaft ausscheidet. Ebenso war es auch bereits vor der Reform nicht notwendig, dass der namensgebende Gesellschafter auf die Geschicke der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auszuüben vermochte (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 – 6 W 30/10 -, a.a.O.; Fastrich, a.a.O., Rz. 12).

4. Bei der Bildung einer GmbH-Firma sind neben § 4 GmbHG die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB zu beachten. Das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB untersagt die Bildung einer Firma, die Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, ersichtlich irrezuführen. Soll der Name eines Nicht-Gesellschafters in die Firma aufgenommen werden, begründet dieses Vorgehen nur dann eine Irreführungsgefahr, wenn der gewählte Name für die angesprochenen Verkehrskreise von Relevanz ist – etwa bei der Verwendung des Namens einer Person des öffentlichen Lebens – und eine maßgebliche Beteiligung des Namensgebers nahelegt (LG München I, Beschluss vom 26.10.2006 – 17 HK T 16920/06 -, MittBayNot 2007, 71, zitiert nach beck-online; Fastrich, a.a.O., Rz. 12). Dann kann der Namensträger Bedeutung für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise haben, die dem Namensträger ein gewisses Vertrauen entgegenbringen (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 – 6 W 30/10 -, a.a.O.; Bayer, a.a.O., Rz. 35).

5. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist es grundsätzlich gleichgültig, wer als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt ist, es sei denn, es liegt der genannte Ausnahmefall vor (LG München I, Beschluss vom 26.10.2006 – 17 HK T 16920/06 -, a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 – 6 W 30/10 -, a.a.O.; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, Beschluss vom 21.02.2011 – 11 W 13/11 – BeckRS, 07893).

Schlagworte: Firma der GmbH, Irreführung