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OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2010 – 1 W 6/10

GmbHG § 8

Die Angabe einer c/o Adresse genügt nur dann als inländische Geschäftsanschrift einer GmbH, wenn eine sichere und zuverlässige Zustellung an diese Adresse erfolgen kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betreffende GmbH unter der c/o-Anschrift einen Geschäftsraum unterhält oder es sich um die Wohnanschrift eines gesetzlichen Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten handelt.

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