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OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1997 – 6 U 521/96

GmbHG § 15; BGB § 125

1. Der Form des GmbHG § 15 Abs. 4 unterliegen nur Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils zum Inhalt haben. Verträge, aus denen sich die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils von Gesetzes wegen (z.B. aus BGB § 667) oder als mittelbare Folge des Vertrages ergibt, fallen nicht unter die Formvorschrift.

2. Wer als beauftragter Treuhänder oder Geschäftsbesorger für einen anderen an der Gründung einer GmbH teilnimmt, ist zwar nach Durchführung der Geschäftsbesorgung oder nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zur Abtretung seines Geschäftsanteils verpflichtet, aber diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz oder bloß als mittelbare Folge aus dem auf die Beteiligung an der GmbH-Gründung gerichteten Treuhandvertrag. Solche Verträge sind formfrei.

Schlagworte: Anteilsübertragung, Geschäftsanteil, Treuhand, Treuhänder, Treuhandverhältnis, Treuhandverhältnis Rückübertragung Geschäftsanteil