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OLG Rostock, Urteil vom 04.06.2014 – 1 U 51/11

GmbHG § 11

1. Bei der Geltendmachung des Anspruchs der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Unterbilanz-/ Vorbelastungshaftung (vgl. Scholz/ Schmidt, GmbHG 10. Aufl., § 11 Rn. 127) handelt es sich um keine Klage i.S.d. des Art. 3 EuInsVO, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen ist und in einem engen Zusammenhang damit steht. Der Anspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG ist – ähnlich wie ein solcher aus § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., bzw. aus § 64 S. 1 GmbHG n. F. – darauf gerichtet, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen; er setzt aber nicht die Insolvenz voraus (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 18.12.2009, GmbHR 2010, 591 – zitiert nach juris). Maßgeblich ist daher die EuGVVO.

2. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO bietet eine besondere Zuständigkeitsregel, die eine zusätzliche Option bietet, bei Streitigkeiten über das Bestehen eines vertraglichen Anspruches zwischen den Parteien den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu wählen. Vertrag i. S. d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO ist dabei jede „freiwillig“ gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung, so dass diese Vorschrift auch auf gesellschaftsrechtliche Einlageschulden anzuwenden ist, insbesondere z. B. auch auf Eigenkapitalersatzklagen gem. § 31 GmbHG (vgl. Zöller/ Geimer, a. a. O., Art. 5 EuGVVO, Rn. 1 b, 10 m. w. N.). Da ein Gesellschaftsvertrag eine freiwillig gegenüber anderen eingegangene Verpflichtung darstellt und der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für den Haftungsanspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG bildet, ist Erfüllungsort für den gegen einen Gesellschafter gerichteten Anspruch der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 18.12.2009, 17 U 152/08, GmbHR, 2010, 591, Tz. 27 – zitiert nach juris; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 11 Rn. 61; Merkt in Münchner Kommentar, GmbHG, § 11 Rn. 57, jeweils m. w. N.).

3. Nach dem zunächst in der Rechtsprechung (nach Aufgabe des Vorbelastungsverbotes) entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz – oder Vorbelastungshaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG (vgl. zur Rechtsentwicklung Scholz/ Schmidt, a. a. O., § 11 Rn. 124 ff.) haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der Gesellschaft und dem Wert ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.11.2009, 7 U 2/09, GmbHR 2010, 200, Tz. 25 – zitiert nach juris).

4. Der Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus § 11 Abs. 2 GmbHG entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister (vgl. Scholz/ Schmidt, a. a. O., § 11 Rn. 127 m. w. N.); die Entstehung der GmbH durch Handelsregistereintragung ist somit notwendige Anspruchsvoraussetzung. Die Handelsregistereintragung stellt auch den für die Berechnung des Fehlbetrages und damit für die Höhe der Haftung maßgeblichen Berechnungsstichtag dar (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, a. a. O., § 11 Rn. 63 m. w. N.).

5. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen und damit auch und insbesondere für das Bestehen einer Unterbilanz trägt grundsätzlich die den Gesellschafter in Anspruch nehmende Gesellschaft und im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter (vgl. Brandenburgisches OLG, a. a. O. Tz. 29; BGH, Urteil vom 17.02.2003, II ZR 281/00, ZInsO 2003, 323Tz. 11 – zitiert nach juris; jeweils m. w. N.). Grundsätzlich ist die Erstellung einer Unterbilanz zur Begründung des Anspruches erforderlich. Den Schwierigkeiten, in einem solchen Fall entsprechend substantiierten Vortrag halten zu können, denen vor allem ein Insolvenzverwalter ausgesetzt sein kann, zumal wenn nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden sind, ist nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast zu begegnen. Ergeben sich aus dem dem Insolvenzverwalter vorliegenden Material hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.01.2006, II ZR 65/04, BB 2006, 9007, Tz.18 – zitiert nach juris; jeweils m. w. N.).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Eintragung Handelsregister, GmbHG § 11, Insolvenzverwalter, Unterbilanzhaftung, Vorbelastungshaftung