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OLG Rostock, Urteil vom 12.11.2003 – 6 U 44/02

GmbHG § 38; BGB § 621

1. Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist nur dessen Organstellung, nicht aber der daneben abgeschlossene Dienstvertrag aufgehoben worden. Die Organstellung des Geschäftsführers ist grundsätzlich rechtlich unabhängig von einem daneben abgeschlossenen Anstellungsvertrag. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses bedarf daher einer über die Aufhebung der Organstellung hinausgehenden weiteren Erklärung.

2. Eine gesonderte, den Anstellungsvertrag beendigende Erklärung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Organstellung des Geschäftsführers und der Anstellungsvertrag durch gesonderte Vereinbarung dergestalt miteinander verbunden worden sind, dass die Aufhebung der Organstellung gleichzeitig zur Beendigung des Dienstvertrages führt. Hiervon wird etwa ausgegangen, wenn die Geschäftsführerstellung nicht frei, sondern nur aus bestimmten Gründen, z. B. nur aus wichtigem Grund, widerruflich ist. Denn dabei kann anzunehmen sein, dass die Parteien den Anstellungsvertrag nicht als selbstständiges, vom Schicksal des Organverhältnisses unabhängiges Rechtsverhältnis, sondern als dessen Annex gewollt haben (vgl. Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 35 GmbHG Rz. 110).

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Kündigung, Wichtiger Grund