Einträge nach Montat filtern

OLG Rostock, Urteil vom 16.02.2007 – 8 U 54/06

GmbHG § 43; BGB §§ 31, 823

1. Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten. Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt.

2. Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes, denn die Haftung des Vereins für seine Organe setzt nicht voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand selbst erfüllt; vielmehr erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der Verkehrspflichthaftung juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer Organmitglieder.

3. Eine Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten kann sich nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.

4. Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis gegenüber Dritten im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht. Hingegen kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Geschäftsführungs- und Organisationspflicht seine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründen.

Schlagworte: Außenhaftung, Geschäftsführer, Innenhaftung