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OLG Rostock, Urteil vom 18.09.2006 – 3 U 37/06

ZPO § 1029

1. Wenn in einem Vertrag die Entscheidung des Rechtsstreits den staatlichen Gerichten nicht entzogen wird, sondern der ordentliche Rechtsweg nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheit anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt keine Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 ZPO, vielmehr eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor.

2. Haben die Parteien eine Schlichtungsvereinbarung getroffen, ist eine Klage, die ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle und damit vor dem Versuch des Schlichters, eine Einigung herbeizuführen oder die Durchführung eines solchen Verfahrens für gescheitert zu erklären oder sonst abzulehnen, erhoben wird, als derzeit unzulässig zurückzuweisen.

3. Auch bei Streit um die Wirksamkeit des Hauptvertrages ist in solchen Fällen der Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen. Eine Unwirksamkeit des Vertrages führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit auch der Schlichtungsklausel.

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung, Schlichtungsklausel