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OLG Rostock, Urteil vom 27.06.2012 – 1 U 59/11

GmbHG §§ 5, 34; HGB § 140

1. Das MoMiG hat nicht zu einer Erweiterung des Konvergenzgebots aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG geführt. Gegen eine Erweiterung sprechen die reine Wortlautänderung in § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, die systematische Verortung der Norm bei den Gründungsvorschriften, der fehlende Verweis auf § 5 GmbHG in § 34 GmbHG sowie das Fehlen einer Übergangsregelung.

2. Zur Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils berechtigen nur sachliche Gründe, die im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein müssen. Dazu gehören insbesondere grobe Pflichtverletzungen. Das Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft muss nicht mehr tragbar sein.

3. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist als ultima ratio anzusehen und bedarf eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters. Ein Nebenpflichtverstoß rechtfertigt den Ausschluss keinesfalls.

4. Da Gesellschafter gesetzlich nicht verpflichtet sind, Wettbewerb im Unternehmensbereich der GmbH zu unterlassen, sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote restriktiv auszulegen.

Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, grobe Pflichtverletzung, Schwerwiegende Pflichtverletzung, ultima ratio, Verhaltensbedingte Gründe, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Voraussetzungen der Zwangseinziehung