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OLG Rostock, Urteil vom 28. Mai 2003 – 6 U 173/02 

§ 241 AktG, §§ 241ff AktG

1. Auch bei der Zweipersonengesellschaft ist die Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen den den ggf. fehlerhaften Beschluss tragenden Gesellschafter zu richten.

2. Betrifft der angegriffene Beschluss die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers, ist im Gerichtsverfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, der bei Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses als deren Geschäftsführer anzusehen wäre.

Entscheidungsgründe

1. Unbegründetheit der Klage des Klägers zu 2):

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die vom Kläger zu 2) erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.

a)

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind gegen die Gesellschaft, nicht aber – wie hier geschehen – gegen einzelne Gesellschafter (eben den Beklagten) zu erheben.

aa)

Das GmbHG enthält keine Rechtsbehelfe gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse. Nach ganz h. M. ist diese vorhandene Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zu schließen, soweit nicht Besonderheiten der GmbH eine andere Regelung notwendig machen (vgl. Happ, Die GmbH im Prozeß, § 19 vor Rn. 1). Die gerichtliche Klärung der Frage der Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen erfolgt dementsprechend durch Erhebung der Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
analog §§ 241 ff. AktG.

bb)

Eine Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ist danach gegen die Gesellschaft zu richten. Zwar haben der Bundesgerichtshof und ein Teil des Schrifttums zunächst von nichtigen, anfechtbaren und unwirksamen Gesellschafterbeschlüssen noch die sogen. Nichtbeschlüsse, Scheinbeschlüsse und wirkungslose Beschlüsse unterschieden (vgl. Happ, a.a.O., § 19 Rn. 12 m.w.N). Prozessuale Sonderregelungen neben anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen sind hierfür – nach inzwischen überwiegender Ansicht – jedoch weder zwingend noch erforderlich (vgl. BGHZ 104, 66 [69]; Happ, a.a.O., § 19 Rn. 14).

cc)

Zwar ist der Kläger zu 2) zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt, da er nach wie vor Gesellschafter der Klägerin zu 1) ist. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 29.01.2002 über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
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Geschäftsanteils
des Klägers zu 2) wirksam ist. Auch wenn der Beklagte den Geschäftsanteil des Klägers zu 2) in der Gesellschafterversammlung vom 29.01.2002 eingezogen hat, bleibt der Kläger zu 2) bis zur vollständigen und wirksamen Leistung der Abfindung Inhaber der Mitgliedschaftsrechte (Happ, a.a.O., § 17 Rn. 11 m.w.N.).

dd)

Auch wenn es sich vorliegend um eine Zweipersonengesellschaft handelt, so ist die Nichtigkeitsklage des Klägers zu 2) indes gegen die Gesellschaft, die Klägerin zu 1), und nicht gegen den Beklagten zu richten. Denn die den ggf. fehlerhaften Beschluss tragenden Gesellschafter – hier der Beklagte – sind selbst nicht passivlegitimiert (ganz h.M., vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47 Rn. 33, 62; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, GmbHR 1995, 119; Happ, a.a.O., § 19 Rn. 67 m.w.N.; Priester, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, § 40 Rn. 60).

Für die hier erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt nichts anderes als für die Anfechtungsklage. Denn der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage sind identisch (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG, 17. Aufl., Anhang § 47 Rdz. 81). Die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen personalistisch und kapitalistisch strukturierten Gesellschaften wird im Interesse der Rechtssicherheit – nach Auffassung des Senats zu Recht – allgemein abgelehnt (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O., Rdz. 81; Lutter/Hommelhoff GmbHG, a.a.O., Anhang § 47 Rdz. 34, 66; Rowedder-Koppensteiner GmbHG 3. Aufl. 1996, § 47 Rdz. 125; Scholz/K. Schmidt, 9. Aufl., § 45 GmbHG, Rdz. 148; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, ZIP 1991, 1430 [1432]).

ee)

Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht zeigt sich kein Bedürfnis, von dieser (bisher) herrschenden Auffassung abzuweichen.

aaa)

Eine Verschiedenbehandlung der personalistisch und der körperschaftlich strukturierten GmbH wäre unter Beachtung der Bedürfnisse nach Rechtssicherheit im Rechtsverkehr nicht akzeptabel. Jede Gestaltungsklage braucht einen genau zu bestimmenden „richtigen Beklagten“. Dieser „richtige Beklagte“ kann nicht wechseln, je danach, ob man die Gesellschaft für „kapitalistisch“ oder „personalistisch“ und den einen oder den anderen Gesellschafter für den „Urheber“ des (angegriffenen) Beschlusses hält (so zutreffend und überzeugend Scholz/K. Schmidt, a.a.O.).

bbb)

Neben praktischen Gesichtspunkten sprechen auch die rechtsdogmatischen Argumente für eine ausschließliche Passivzuständigkeit der GmbH. Dem steht der Einwand, dies führe im Konfliktfalle zu einer Abspaltung der Parteirolle von dem wahren Interessenträger (so Joost, ZGR 1984, 97), nicht entgegen. Denn die Gesellschaft wird nicht als Interessenträger, sondern als Organisationszentrum verklagt. Wer also eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhebt, kann ohne weiteres die Gesellschaft verklage. Er braucht nicht – wie es hier auch die Kläger anstellen – darüber zu räsonieren, wer in concreto der „wahre Interessenträger“ des angegriffenen Beschlusses ist (zutreffend Scholz/K. Schmidt, a.a.O.).

Die Ansicht der Kläger, die Verweisung auf die Gesellschaft als zu verklagende Partei der für nichtig erachteten Gesellschafterbeschlüsse des einen Gesellschafters in einer „Zwei-Personen-Gesellschaft“, führe dazu, die Gesellschaft im prozess als eine vom Anfechtungsgegner „kreierte Phantomgesellschaft“ behandeln zu müssen, stellt eine rein subjektive (Vor-)Bewertung der materiellen Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse dar. Diese Auffassung hat jedoch für die prozessuale Frage, wer richtige Beklagte ist, keine Bedeutung und keinen Bezug. Auch eine Gesellschaft, die seitens der klagenden Partei durch den Anfechtungsgegner (hier den Beklagten als Geschäftsführer) als nicht wirksam vertreten angesehen wird, bleibt als Organisationszentrum existent. Erst mit der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage – gerichtet gegen die Gesellschaft – wird Rechtsklarheit darüber begründet, wie die Vertretungsverhältnisse in der (Zwei-Personen-)Gesellschaft zu beurteilen sind. Die von den Klägern verfochtene Rechtsmeinung müsste hingegen dazu führen, dass diese Frage aus ihrer subjektiven Sicht im Vorwege zu entscheiden ist. Dafür zeigt sich im Interesse der Rechtssicherheit kein Bedürfnis.

ccc)

Denn die Verfahrens(rechts)ordnung stellt (auch) den Klägern – in einer Zwei-Personen-Gesellschaft – die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, um das von ihnen erstrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Das Problem liegt nicht in dem fehlenden Vorhandensein dieser Mittel, sondern darin, dass sich die Kläger dieser (in fehlerhafter Weise) nicht bedient haben. Das jedoch gibt zu einer Änderung der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung keinen Anhalt.

b)

Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, dass jedenfalls eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne vom § 256 ZPO gegen den Beklagten möglich sein müsse, fehlt dem Kläger zu 2) hierfür das Feststellungsinteresse.

aa)

Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger, 23. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7). Das Interesse muss also gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.; BGH, NJW 1984, 2950; MDR 1997, 1000).

bb)

Indes hat der Kläger zu 2) als Gesellschafter der GmbH, der Klägerin zu 1), die Möglichkeit, Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben (vgl. auch Scholz/K. Schmidt a.a.O. § 45 Rdz. 147), so das ein allgemeines Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO nicht zu erkennen ist. Anders wäre die Lage nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger zu 2) zur Anfechtung nicht befugt wäre, denn in diesem Fall ist unter den besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO Raum für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O.). Indes sind Umstände dieser Art – wie bereits ausgeführt – hier nicht gegeben.

c)

Soweit der Kläger zu 2) weiter geltend macht, eine Beschlussfassung über seine Abberufung sei auf der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2001 nicht erfolgt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass dem der Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlage K 1, GA 15ff.) entgegensteht, müsste der Kläger zu 2) auch den Rechtsschein eines Beschlusses mit der gegen die Gesellschaft zu richtenden Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage angreifen, für die die bereits dargelegten Grundsätze gelten.

2. Unzulässigkeit der Klage des Klägerin zu 1.:

Zu Recht auch hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu 1) als unzulässig abgewiesen.

a)

Die Klägerin ist nicht wirksam durch den Kläger zu 2) vertreten. Betrifft der angegriffene Beschluss die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers, ist im Gerichtsverfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter, der im Falle des Obsiegens als ihr Organ anzusehen wäre (vgl. BGHZ 36, 207 [209]; BGH, ZIP 1981, 182 = NJW 1981, 1041; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, ZIP 1991, 1430 [1431]; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 47 Rn. 125).

aa)

Stellt sich die Wirksamkeit der Beschlussfassung heraus, wäre der Kläger zu 2) als Geschäftsführer abberufen. Die Erteilung der Prozeßvollmacht war daher unwirksam.

Entscheidend ist danach, wer bei unterstellter Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse Geschäftsführer wäre und demnach vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft ist.

Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, der Kläger zu 2) könne die Klägerin zu 1) in diesem Rechtsstreit vertreten, weil er bei Erfolg der vorliegenden Klage nach wie vor Geschäftsführer sei, hätte dies zur Folge, dass die Vertretungsmacht vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig wäre. Die Vertretungsmacht muss jedoch davon unabhängig beurteilt werden, weil zu gewährleisten ist, dass die Vertretung der Gesellschaft während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiell-rechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt (vgl. BGH, NJW 1981, 1041). Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn darauf abgestellt wird, wer bei Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse Geschäftsführer wäre.

bb)

Das ist hier nicht der Kläger zu 2), sondern der Beklagte, der überdies allein als Vertreter der GmbH in Betracht gekommen wäre, wenn diese als Klägerin die Gültigkeit der Beschlüsse hätte festgestellt wissen wollen. Auch aus diesem Grunde kann die Klägerin zu 1) in diesem Rechtsstreit nicht durch den Kläger zu 2) vertreten werden. Denn die Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung der GmbH
im Rechtsstreit kann nicht von der Parteirolle der Gesellschaft abhängen (BGH, a.a.O., S. 1041).

b)

Auch der – zu Missverständnissen Anlass gebende – Leitsatz der genannten BGH-Entscheidung meint nichts anderes. Wenn dort im Falle der Nichtigkeitsklage auf das Obsiegen der Gesellschaft abgestellt wird, so ist als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Klagegegnerin der Nichtigkeitsklage ist. Denn sie kann – der Logik der Denkgesetze folgend – nicht im Wege der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit ihrer eigenen Beschlüsse geltend machen. Das Obsiegen der Gesellschaft ist mithin gleichbedeutend mit der Wirksamkeit der Beschlussfassung.

c)

Dahingestellt bleiben kann danach, ob der Kläger zu 2) auch durch die am 29.01.2002 gefassten Beschlüsse über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils und über seine Abberufung als Geschäftsführer gehindert wäre, die Klägerin zu 1) zu vertreten, wie es der Beklagte meint.

3.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis sieht der Senat ab, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht erreicht.

Schlagworte: Aktiv- und Passivlegitimation, Aktivlegitimation, Folge der Aktivlegitimation für die einfache Feststellungsklage, Gesellschafter, Hauptsacheklage, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog