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Saarländisches OLG, Urteil vom 10.04.2002 – 1 U 740/01

BGB §§ 716, 721; §§ 114, 233

1. Der bedürftigen Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt und ihr Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach Zugang eines stattgegebenen Beschlusses begründet.

2. Der Anspruch auf Rechnungsabschluss ist Hilfs- bzw. Vorbereitungsanspruch für die Einzelansprüche auf Gewinnverteilung, Auseinandersetzung und Abfindung. Jeder Gesellschafter kann im eigenen Namen von den übrigen Gesellschaftern die Erstellung des Abschlusses und dessen Mitteilung an sich selbst verlangen.

3. Das Auskunftsrecht des § 716 BGB ist gegen die übrigen Gesellschafter zu erheben.

4. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Bücher und Papiere der Gesellschaft, soweit sie über deren Angelegenheiten und insbesondere die Geschäftsvorgänge Aufschluss geben.

Schlagworte: Auseinandersetzung, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ergebnisverwendung, Gewinnausschüttung, Gewinnverteilung, Jahresabschluss