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Saarländisches OLG, Urteil vom 24.10.2001 – 1 U 125/01

§ 43 GmbHG

1. Wenn ein GmbH-Geschäftsführer Schecks nicht bestimmungsgemäß auf Konten der Gesellschaft einlöst, sondern die Scheckbeträge seinem Privatkonto gutschreiben läßt, verstößt er gegen die Pflicht, bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten.

2. Der Gesellschaft entsteht ein Schaden durch das Vorenthalten der Scheckbeträge auch dann, wenn die GmbH wegen einer Globalzession nicht mehr Inhaber der den Scheckbegebungen zugrunde liegenden Forderungen war, denn durch die Nichteinlösung der Schecks ist eine bestehende Kreditschuld nicht entsprechend dem Sicherungszweck um die Scheckbeträge vermindert worden.

3. Auch wenn bei ordnungsgemäßer Einlösung der Schecks auf dem Geschäftskonto kein Habenstand erreicht worden wäre, ist doch das Ausbleiben der Befreiung von einer VerbindlichkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Befreiung
Befreiung von einer Verbindlichkeit
als Schaden zu werten.

Schlagworte: Globalzession, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Privatkonto, Scheckbeträge, Treuepflicht