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Saarländisches OLG, Urteil vom 30.10.2012 – 4 U 517/10-7/11, 4 U 517/10

BGB §§ 241, 280, 311

1. Eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c. – §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1 u. 2, 280 Abs. 1 BGB) kann dann ausnahmsweise einen Dritten, der nicht Vertragspartei werden soll, treffen, wenn er an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter der anderen Vertragspartei beteiligt ist. Voraussetzung für eine Haftung ist jedoch, dass der Sachwalter der anderen Vertragspartei an dem Zustandekommen des Vertrags beteiligt ist und dabei über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus der anderen Vertragspartei eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Das gleiche gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (vgl. BGHZ 14, 313 (318); 63, 382 (384 ff); BGH, Urt. v. 24.05.2008 – IX ZR 114/01).

2. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Handelnde den Vertrag als Vertreter vermittelt hat. Die Verhandlungen, die ein Vertreter als solcher mit dem Dritten führt, betreffen den Vertragspartner und nicht den Vertreter persönlich. Verletzt der Vertreter im Zuge derartiger Verhandlungen vorvertragliche Hinweis- oder Aufklärungspflichten, so haftet i. d. R. nur der Vertretene. Mehr als das im Geschäftsverkehr übliche Verhandlungsvertrauen nimmt regelmäßig auch ein Vertreter nicht in Anspruch, der als solcher in Erscheinung tritt. Von einem besonderen Vertrauenstatbestand lässt sich erst dann sprechen, wenn der Vertreter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäfts hervorgerufen hat.

Schlagworte: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen