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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 27.10.2005 – 5 U 82/05

§ 130a Abs 3 HGB, § 171 HGB, § 172 HGB, § 177a HGB, § 64 Abs 2 GmbHG

1. Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
haftet der Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gemäß §§ 177 a, 130a III 1 HGB auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 II GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an. Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; Festhaltung: OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.).

Die Rechtsfolge besteht nach Auffassung des Senats selbst bei Anwendung des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB und nicht des § 64 Abs. 2 GmbH in der Verpflichtung des Beklagten, die Masse ungeschmälert wieder aufzufüllen. Um eine ungerechtfertigte Massebereicherung zu vermeiden, war jedoch dem Beklagten zugleich vorzubehalten, nach Rückzahlung der ausgekehrten Beträge dem Kläger gegenüber die den begünstigten Gesellschaftsgläubigern insoweit zukommende Insolvenzquote zu realisieren. Dies entspricht dem Charakter nicht nur des § 64 Abs. 2 GmbHG, sondern auch des § 130 Abs. 3 Satz 1 HGB als eines „Ersatzanspruchs eigener Art“ und nicht eines Schadensersatzanspruchs.

2. Ein Kommanditist kann seine Kommanditeinlage auch durch Zahlung auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto und im Wege nachträglicher Umbuchung erbringen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser Klagantrag nämlich keineswegs schon deshalb begründet, weil der Beklagte unzulässigerweise auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto gezahlt und deshalb das zugeführte Kapital der Insolvenzschuldnerin nicht mehr „zur freien Verfügung“ gestanden habe. Denn anders als § 7 Abs. 3 GmbHG kennt das für die Kommanditgesellschaft maßgebliche Kapitalaufbringungsrecht eine derartige Eingrenzung nicht. Die Zahlung einer Kommanditeinlage stellt nämlich nicht die Aufbringung von Garantiekapital dar, sondern dient allein der Befreiung vom anderenfalls in Höhe der Haftsumme möglichen Zugriff der Gesellschaftsgläubiger auf das Vermögen der Kommanditisten (vgl. BGH WM 1985, 1224, 1227 = BGHZ 95, 188 ff). Geht es folglich um eine bloße Wertzufuhr, so kann diese aber unproblematisch auch durch Zahlung auf ein debitorisches Konto erfolgen (ebenso Karsten Schmidt in MünchKomm-HGB, Rn. 53 zu §§ 171, 172 HGB).

Schlagworte: Anwendungsbereich, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Komplementär-GmbH, Zahlungen nach Insolvenzreife