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OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2011 – 8 W 319/11

AktG § 27; GmbHG § 19

a) In Anlehnung an § 19 Abs. 5 GmbHG regelt § 27 Abs. 4 AktG erstmals das so genannte Hin- und Herzahlen. Die Privilegierung nach § 27 Abs. 4 S. 1 AktG erfordert entsprechend dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 S. 2 AktG die Offenlegung der Vereinbarung gegenüber dem Registergericht bei der Erstanmeldung bzw. der Anmeldung über die Kapitalerhöhung. Die bloße Nachholung einer unterlassenen Offenlegung ist nur möglich, solange die AG bzw. die Kapitalerhöhung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

b) Eine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung in einer Registersache gem. § 382 IV FamFG kann nur zur Beseitigung eines behebbaren Hindernisses erlassen werden. Anderenfalls ist vor der endgültigen Antragszurückweisung lediglich ein rechtlicher Hinweis möglich.

Schlagworte: Anmeldung, Erhöhung des Stammkapitals, Gründung, Handelsregister