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OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2011 – 8 W 120/11

§ 40 Abs 2 S 2 GmbHG

Bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG muss die Notarbescheinigung nicht wortgenau, aber ihrem Sinngehalt nach dem Gesetzestext des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechen.

Dem Verlangen der Rechtspflegerin, dass die Bescheinigung des Notars genau dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechen muss, kann nicht gefolgt werden. Der Notar ist nicht gezwungen, die sich aus der Vorschrift ergebende Formulierung für die mit der Einreichung der Gesellschafterliste verbundene Bescheinigung zu verwenden. Der von ihm gewählte Wortlaut muss nur denselben Inhalt haben, d.h. es muss sich aus der Bescheinigung ebenso eindeutig wie aus dem Gesetzestext ergeben, dass die Eintragungen in der Gesellschafterliste – außer den vom Notar bescheinigten Veränderungen – mit dem Inhalt der sich aus dem Handelsregister ergebenden letzten Eintragung übereinstimmen (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 28. Juli 2010, Az. 8 W 176/10, vorgehend Amtsgericht Ulm, HRB 724783).

Zwar sind nach Krafka/Willer/Kühn, RegisterR, 8. Aufl. 2010, Rn. 1103 – unter Bezugnahme auf OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 2009, 825 – über den Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG hinausgehende oder diesen einschränkende Zusätze zu unterlassen. Diese Aussage kann aber der vorgenannten Entscheidung so nicht entnommen werden. Vielmehr hatte das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die folgende Bescheinigung beanstandet:

„Als Urkundsperson habe ich an einer Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt; bei Beurkundung dieser Veränderung wurde die hier im Anschluss an die gegenwärtige Bescheinigung in Kopie beigefügte Gesellschafterliste zugrundegelegt, bei der es sich nach Angabe der Beteiligten um die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste handelt. Hiermit bescheinige ich, dass die in vorstehender Liste vorgenommenen Abweichungen den Veränderungen entsprechen, an denen ich als Urkundsperson mitgewirkt habe und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen. Diese Bescheinigung ist nach Aktenlage erstellt; weder für die vorstehende noch für die nachstehende Liste ist deren sachliche Richtigkeit Gegenstand meiner Bescheinigung.“

Das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hat festgestellt, dass diese Bescheinigung nicht den Vorgaben des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entspricht. Entgegen der Auffassung des Notars sei diese auch zu erteilen, wenn die „alte“ Gesellschafterliste vor Inkrafttreten des MoMiG erstellt und eingereicht worden sei. Denn ohne Belang sei, dass zuvor an die Gesellschafterliste geringere Anforderungen gestellt worden seien. Die Prüfungspflicht des Notars sei begrenzt. Im Übrigen könne er Einsicht in die Registerakten nehmen, wenn er die elektronisch abrufbare Gesellschafterliste als nicht hinreichend verlässlich betrachte. Die vom Registergericht vorliegend beanstandete Einschränkung: „… mit Ausnahme der bislang nicht im Handelsregister vollzogenen Beschlüsse in Abschnitt B.I. meiner Urkunde vom 29. Juli 2010, URNr. 1114 A/2010, …“, weil die Anmeldung vom 29. Juli 2010 -URNr. 1115 A/2010- in Ziffer I. zurückgenommen worden sei, ist mit den vom OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu beurteilenden Einschränkungen nicht zu vergleichen.

Zu Recht weist der Notar darauf hin, dass ohne diesen Zusatz sich für den Leser der Bescheinigung der unrichtige Eindruck ergebe, auch dieser Teil der Urkunde sei wirksam geworden. Der Notar bescheinigt ungeachtet seiner in § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommenden Verantwortung für die Prüfung, ob die beurkundeten Veränderungen auch eingetreten sind, mit der Notarbescheinigung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nur, dass die geänderten Eintragungen in der Gesellschafterliste den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, nicht aber, dass diese Veränderungen wirksam sind. Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage ist dementsprechend nur die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste und nicht die Notarbescheinigung (OLG Jena DNotZ 2011, 65, m.w.N.). Nachdem aber die Bescheinigung selbst kein Rechtsscheinsträger ist (vgl. hierzu auch: OLG Stuttgart/Senat MDR 2009, 1313; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 GmbHG Rn. 65; je m.w.N.), muss dem Notar zugestanden werden, Auslegungszweifel in Bezug auf den Inhalt seiner Bescheinigung zu vermeiden und – wie vorliegend – eine entsprechende Einschränkung aufzunehmen, ohne die von § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vom Notar verlangte Bescheinigung, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen, in ihrem Sinngehalt irgendwie zu verändern. Dies ist aber durch die Bescheinigung des Notars vom 20. Oktober 2010 berücksichtigt worden. Sie entspricht deshalb in vollem Umfang den Anforderungen der genannten Vorschrift.

 

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Ergänzende Angaben in Gesellschafterliste, Unterzeichnung der Gesellschafterliste von unzuständiger Person