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OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2011 − 8 W 252/11

GmbHG §§ 7 II, 8 II, 9c I 1

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bezüglich einer neu errichteten Gesellschaft bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9c I 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gem. § 7 II GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gem. § 8 II GmbHG korrekt ist. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.

Schlagworte: Anmeldung, Gründung, Handelsregister, Prüfungspflicht, Versicherung