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OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 – 20 W 6/08

SpruchG, AktG §§ 304, 305

1. Eine Abfindung ist angemessen, wenn den außenstehenden Aktionären eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft wird.

2. Das Stichtagsprinzip verlangt zwar, dass Erkenntnisse zu den bewertungsrelevanten tatsächlichen Umständen zumindest in den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag angelegt waren, gilt aber nicht für die angewandte Bewertungsmethode (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19. Januar 2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205).

3. Der Ausgleich nach § 304 AktG ersetzt nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende. Der Ausgleichsbetrag kann im Grundsatz durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003, II ZB 17/01, BGHZ 156, 57). Bei der Berechnung des Ausgleichs ist von der Fiktion der Vollausschüttung auszugehen.

Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Spruchverfahren