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OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2012 – 20 W 1/12

AktG §§ 93, 116; BGB §§ 249 ff.

1. Für die Haftung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Aufsichtsrats
gelten – wie für die Vorstandshaftung – spezifische Darlegungs- und Beweislastregelungen: Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit der Gesellschaft durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Er muss substantiiert vortragen, wieso das Aufsichtsratsmitglied Veranlassung gehabt hätte, schadensvorbeugend oder -verhindernd einzugreifen (vgl. Mertens in Kölner Kommentar AktG. 2. Aufl. 1988, § 116 Rz. 59). Demgegenüber hat das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. BGH ZIP 2009, 70, juris Rz. 20; BGH ZIP 2007, 322, juris Rz. 28; BGH ZIP 2002, 2314, juris Rz. 8, OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2386, juris Rz. 18 f.; Bürgers/Israel in Bürgers/Köber, Aktiengesetz, 2 Aufl. 2011, § 116 Rz. 19 und § 93 Rz. 26; Spindler in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2010, § 116 Rz. 116). Dies gilt auch dann, wenn dem Aufsichtsratsmitglied das pflichtwidrige Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird (vgl. BGH ZIP 2002, 2314, juris Rz. 8).

2. Der Schaden bei einem Anspruch aus §§ 116, 93 AktG ist nach §§ 249 ff. BGB im Wege der Differenzhypothese zu berechnen. Es ist mithin der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (vgl. Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2011, § 93 Rz. 22).

3. Der Umfang der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Grundsätzlich ist die laufende Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten weder zu erwarten noch zulässig, vielmehr genügt es dass sich der Aufsichtsrat ein Bild über die wesentlichen Grundlagen der Geschäftsführung und die wichtigsten Geschäftsvorfälle macht (vgl. Habersack in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl. 2008, § 116 Rz. 36). Eine Verpflichtung, Berichte anzufordern und an dem Vorstand vorbei Nachforschungen anzustellen, ergibt sich nur sekundär, wenn die Berichte des Vorstands unklar, unvollständig oder erkennbar unrichtig sind oder der Aufsichtsrat glaubwürdige Hinweise auf ein Fehlverhalten des Vorstands erhält (vgl. Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Aktiengesellschaft, 3. Aufl. 2007, § 33 Rz. 62 a). Es ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe der Aufsichtsräte, die einzelnen Forderungen und Zahlungseingänge sowie die Buchhaltung der Gesellschaft im Einzelnen zu prüfen.

4. In Krisenzeiten sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten und insbesondere bei Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen ist eine intensivere Überwachungstätigkeit erforderlich (vgl. Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 116 Rz. 17; Habersack in Münchener Kommentar AktG, 3. Aufl. 2008, § 116 Rz. 33, 36 f). Auch bei einer neu gegründeten Gesellschaft können die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats gesteigert sein (vgl. hierzu BGH DB 1980, 71, juris Rz. 20).

Schlagworte: Aufsichtsrat, Darlegungs- und Beweislast, Schadensersatzanspruch, Vorstand