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OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.1987 – 2 U 202/86

GmbHG § 47; ZPO § 938

Bei einem drohenden Gesellschafterbeschluss fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da selbst bei Bevorstehen eines die materielle Rechtsposition eines Gesellschafters missachtenden Beschlusses sich der betroffene Gesellschafter in der Regel mit einer nachträglichen Beschlussanfechtung behelfen kann (so auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, BB 1982, 274). Nur bei eindeutiger Rechtslage oder in Fällen eines besonderen Schutzbedürfnisses des Gesellschafters kann eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen (vergleiche OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, NJW 1986, 1692).

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß die Stimmrechtsbindung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Das wird von der in Rechtsprechung und Literatur noch überwiegenden Meinung abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, daß die Einwirkung auf die Beschlußfassung einen endgültigen Zustand deshalb herstellen würde, weil der Beschluß im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könnte (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, BB 1982, 274; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
GmbH Rundschau 1981, 264; Semler BB 1979, 1533, 1536; dem haben sich ohne Begründung angeschlossen: Thomas- Putzo ZPO § 938, Anm. 2 c; Baumbach-Lauterbach-Hartmann ZPO § 938 Anm. 1 D; Zöller-Scherübl ZPO § 940 Rn 8; Scholz-Karsten Schmidt GmbHG § 47, Rn 57; Baumbach-Hueck GmbHG § 47, Rn 81; Rowedder-Koppensteiner, GmbHG § 47 Rn 32, 76; Baur-Stürner, Zwangsvollstreckungs- Konkurs- und Vergleichsrecht, Rn 918). Dagegen hält eine im Vordringen begriffene Gegenmeinung den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen für zulässig (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
NJW 1986, 1692; Hachenburg-Schilling GmbHG § 47 Rn 33; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO § 938 Rn 11; Gerkan ZGR 1985, 167, 174 ff; im Ergebnis ebenso schon OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
GmbH Rdsch 1967, 214; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
BB 1977, 464).

Der Senat neigt dazu, die Lösung in einer Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden legitimierten Rechtsinteressen zu suchen. Mit Gerkan (a. a. O. S. 173, 177, 179) kann davon ausgegangen werden, daß es regelmäßig an den Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung fehlt, da selbst bei Bevorstehen eines die materielle Rechtsposition eines Gesellschafters mißachtenden Beschlusses sich der betroffene Gesellschafter in der Regel mit einer nachträglichen Beschlußanfechtung behelfen kann. Nur bei eindeutiger Rechtslage oder in Fällen eines besonderen Schutzbedürfnisses kann eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Drohender Verstoß gegen Stimmbindungsvertrag, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung, Stimmbindung, Stimmbindungsvereinbarung, Stimmpflichten, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung, Zwei-Personen-Gesellschaft