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OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2011 – 8 W 294/10

UmwG

Verschmelzungsberichte sind nicht mit den Unterschriften aller Vorstandsmitglieder vorzulegen; vielmehr genügt eine Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl (BGH NJW-RR 2007, 1409 ff.; ebenso bereits KG ZIP 2005, 167 f.; Lutter/Drygala, a. a. O., § 8 UmwG, Rdnr. 6 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Dem mit der schriftlichen Erstattung des Berichts verfolgten Schutzzweck wird auch mit einer solchen Gestaltung vollumfänglich Genüge getan.

Schlagworte: Umwandlungsrecht, Verschmelzung, Verschmelzungsbericht, Vorstand