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OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2012 – 8 W 218/12

AktG §§ 26, 181

1. Die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes einschließlich der Bestimmungen über die registergerichtliche Kontrolle sind auf die wirtschaftliche Neugründung einer sog. Vorrats-AG grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. Pentz in Münch.Komm.AktG, 3. Aufl. 2008, § 23 Rz. 93 ff., m. w. N.).

2. Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, muss in der Satzung keine Berücksichtigung finden (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a. M. vom 07.04.2010 – 20 W 94/10, GmbHR 2010, 589 m. Komm. Gerber; Pentz in Münch.Komm.AktG, 3. Aufl. 2008, § 26 Rz. 34).

3. § 26 Abs. 2 AktG verfolgt den Zweck, die aus der Übernahme von Gründungsaufwand seitens der Gesellschaft resultierenden Vorbelastungen des Stammkapitals im Sinne des Gläubigerschutzes offenzulegen.

4. Wurde bei der ursprünglichen Gründung der Vorratsgesellschaft seitens der Gesellschaft kein Gründungsaufwand übernommen, besteht kein Anlass, die wirtschaftliche Neugründung anders zu behandeln als die erstmalige Gründung (ebenso Gerber, Komm. zu OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a. M. v. 7.4.2010 – 20 W 94/10, GmbHR 2010, 589; Wicke in Münch.Komm.GmbHG, 2010, § 3 Rz. 37). Hiervon zu trennen ist die – sich vorliegend nicht stellende – Frage, ob beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft die hierfür notwendigen Gründungskosten nochmals zulasten des Kapitals erstattet werden dürfen (verneinend OLG Thüringen v. 1.9.2004 – 4 U 37/04, ZIP 2004, 2327 = GmbHR 2004, 1468; Gerber, a. a. O.). Für den Senat ist letztlich maßgeblich, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung erstmalig Gründungsaufwand übernommen worden ist.

5. Wurde bei der Vorratsgründung einer Aktiengesellschaft der Gründungsaufwand ausschließlich von der Gründerin selbst (und damit nicht von der Gesellschaft) getragen, so kann im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung ein Gründungsaufwand von der Gesellschaft (erstmals) übernommen werden und die entsprechende Satzungsergänzung in das Handelsregister eingetragen werden.

6. Das Beschwerdegericht kann eine Zwischenverfügung des Registergerichts nur aufheben; eine weitergehende Anweisung an das Registergerichts kommt dagegen nicht in Betracht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung lediglich die vom Registergerichts behaupteten Eintragungshindernisse; das Beschwerdegericht kann deshalb nicht in der Sache selbst – also über die Eintragung als solche – entscheiden (Heinemann in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rz. 29).

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Gründung, Gründungsaufwand, Haftung der Gesellschafter bei Mantelverwendung, Handelndenhaftung bei Mantelverwendung, Handelsregister, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Vorrats-AG, Vorrats-Aktiengesellschaften, Vorrats-GmbH, Vorratsgesellschaft Aktiengesellschaft, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung, Zwischenverfügung