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OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010 – 20 W 2/09

AktG §§ 306, 327a ff.

1. Da die Darlegung eines besonderen Eigeninteresses des Minderheitsaktionärs für die Antragstellung im Spruchverfahren nicht erforderlich ist, kann eine Antragstellung nur in Ausnahmefällen, für die nach allgemeinen Grundsätzen die Antragsgegner die Feststellungslast tragen, als rechtmissbräuchlich eingestuft werden.

2. Auch in Fällen eines früheren missbräuchlichen Verhaltens kann in der Regel nur ein ergänzendes Indiz angenommen werden, wobei ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall vor allem dann gerechtfertigt sein kann, wenn zwischen den früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist und die Umstände, die sich in dem früheren Verfahren für ein missbräuchliches Verhalten ergeben haben, so schwerwiegend und offensichtlich sind, dass sich die Annahme eines erneuten Missbrauchs aufdrängt.

3. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Aktiengesellschaft wird der Insolvenzverwalter kraft Amtes selbst zum Beteiligten des – nicht unterbrochenen – Spruchverfahrens.

4. Gegen wen sich der Antrag auf Feststellung der angemessenen Barabfindung zu richten hat, war bis zum Inkrafttreten des SpruchG nicht ausdrücklich geregelt. In Anlehnung an das Zivilverfahren war allerdings auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Antrag gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung zu richten. Schuldner der Ausgleichsforderung ist allein der Hauptaktionär. Die fehlende Passivlegitimation der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Passivlegitimation
Passivlegitimation der Gesellschaft
führt zur Unbegründetheit des Antrags und nicht zu dessen Unzulässigkeit.

Schlagworte: Aktienrecht, Barabfindung, Minderheitenschutz, Minderheitsgesellschafter, Spruchverfahren