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OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2010 – 1 Sch 3/10

ZPO §§ 1059, 139

Die Verletzung von Hinweispflichten kann zwar – je nach Einzelfall – eine Gehörsverletzung bedeuten und gegebenenfalls gegen den ordre public i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO verstoßen, wenn der betroffenen Partei dadurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt dagegen keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren