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OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006 – 14 U 62/04

§ 626 BGB, § 709 BGB, § 744 Abs 2 BGB

1. Die Klage eines Gesellschafters gegen den anderen Mitgesellschafter einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen auf Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme (hier: fristlose Kündigung von umfassenden Verträgen über die Verwaltung von Grundbesitz mit dem Sohn des beklagten Gesellschafters) hat nur Erfolg, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB handelt oder wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist, oder wenn die Maßnahme im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
geboten ist und den Geschäftsführern keinerlei Entscheidungsspielraum zusteht. Die interne Willensbildung der Gesellschafter ist vorrangig gegenüber einer Klage, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, an Stelle der Gesellschafter nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, welche die Gesellschaften zur Kündigung der Verwalterverträge und zum Widerruf der Vollmachten aus wichtigem Grund berechtigt, ist zu unterscheiden von der anderen Frage, ob die Gesellschafter zur Mitwirkung bei einer solche Kündigung auch verpflichtet sind. Die Entscheidung, ob ein Vertrag der Gesellschaft mit einem Dritten gekündigt wird, unterliegt zunächst der privatautonomen Ermessensentscheidung und bedarf der Willensbildung in den Gesellschaftsorganen, selbst wenn im Außenverhältnis tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen sollte. Im rechtlichen Ausgangspunkt besteht eine Zustimmungspflicht zu Geschäftsführungsmaßnahmen nur, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 17, 181, 187) oder wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist (BGH NJW 1972, 862, 863; BGH NJW 1986, 844; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
NJW 2001, 613, 614) oder wenn die Maßnahme im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geboten ist und den Geschäftsführern keinerlei Entscheidungsspielraum zusteht (Münchener Kommentar-Ulmer § 709 BGB Rn. 42; Staudinger-Habermeier § 709 BGB Rn. 41). Dies wäre dann der Fall, wenn die Maßnahme zur Erhaltung erheblicher Werte oder zur Vermeidung erheblicher Verluste der Gesellschaft erforderlich ist. Grundsätzlich sind die Gerichte aber nicht befugt, die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Maßnahme an Stelle der Gesellschafter zu treffen. Wenn diese über Geschäftsführungsmaßnahmen keine Einigung erzielen können, muss diese unterbleiben.

2. Die Grundsätze einer Verdachtskündigung setzen im Außenverhältnis zum Verwalter einen dringenden Tatverdacht (hier: Fälschung von Unterschriften unter Nachtragsvereinbarungen) voraus. Maßgeblich ist nicht der Erkenntnisstand des Kündigenden zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung, sondern die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Eine Zustimmungspflicht des anderen Gesellschafters im Innenverhältnis besteht nur bei einer hinreichenden Erfolgsaussicht für ein Vorgehen gegenüber dem Verwalter, was bei einer offenen Beweislage nicht der Fall ist.

Im Verhältnis zum Dienstverpflichteten sind strenge Anforderungen an eine Verdachtskündigung zu stellen (zusammenfassend Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 242 ff.), insbesondere müssen objektive Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bzw. einen dringenden Tatverdacht begründen (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
GmbHR 2003, 773, betreffend u.a. einen Vorwurf der Urkundenfälschung; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 246; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 212). Bereits auf dieser Ebene ist fraglich, ob eine Kündigung der Verwalterverträge im Außenverhältnis durchgedrungen wäre. Selbst von einem solchen dringenden Tatverdacht kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht notwendigerweise ausgegangen werden. Die verschiedenen Gutachten kommen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen, so dass sie für sich genommen keinen dringenden Tatverdacht mehr begründen können. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass es bei einer Verdachtskündigung nicht nur auf den Erkenntnisstand des Kündigenden zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungserklärung (hier Ende Dezember 2002) ankommt, sondern dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren alle belastenden und entlastenden Tatsachen zu berücksichtigen sind, sofern sie – wenn auch unerkannt – objektiv bereits vor Zugang der Kündigung vorlagen (BAG NZA 2004, 919, 921; BAG NJW 1995, 1110, 1112). Hieraus folgt, dass nicht nur die Gutachten der Sachverständigen D. und S. für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung herangezogen werden müssen, sondern auch weitere im Lauf des Verfahrens getroffene Tatsachenfeststellungen und Indizien. Bei der gebotenen Gesamtschau ist völlig offen, ob die Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen gefälscht sind oder nicht bzw. ob U. X. auf dieser Grundlage unberechtigterweise eine erheblich höhere Verwaltervergütung bezogen hat.

Hinzu kommt, dass bei einer fristlosen Kündigung der Verwalterverträge die Gesellschafter der beiden BGB-Gesellschaften die erforderlichen Verwaltertätigkeiten für die Immobilien selbst hätten übernehmen müssen, ohne dass ersichtlich ist, dass einerseits der Beklagte Ziffer 1 oder andererseits die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin, die beide schon in fortgeschrittenem Alter sind, hierzu willens und in der Lage gewesen wären. Da den einer fristlosen Kündigung widersprechenden Beklagten mithin zusätzliche Pflichten auferlegt worden wären, kann aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht keine Verpflichtung zur Zustimmung abgeleitet werden (vgl. Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 233 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Entscheidungsermessen der Mitgesellschafter nicht auf die fristlose Kündigung der Verwalterverträge als einzige geeignete und gebotene Maßnahme reduziert.

 

Schlagworte: Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Zustimmungspflicht bei keinerlei Entscheidungsspielraum, Zustimmungspflicht bei notwendiger Geschäftsführungsmaßnahme, Zustimmungspflicht bei Unvertretbarkeit der Weigerung