Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009 – 14 U 7/08

§ 115 HGB, § 125 HGB, § 126 HGB, § 164 HGB

1. Der Komplementär ist grundsätzlich befugt, namens der Gesellschaft Klage gegen einen Mitkomplementär auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten zu erheben. Da sich die Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern nicht auf eine ihre Geschäftsführungsbefugnis überschreitende Vertretungsmacht berufen können, richtet sich der Umfang seiner Vertretungsmacht in diesem Fall nach seiner Geschäftsführungsbefugnis.

Gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 des Gesellschaftsvertrages ist L. P. X. einzelvertretungsberechtigt. Er kann daher im Allgemeinen ohne Mitwirkung anderer Gesellschafter namens der Klägerin Klage erheben. Auch im konkreten Fall war ihm die wirksame Klageerhebung bzw. Klageerweiterung ohne die Zustimmung seiner Mitgesellschafter möglich.

2. Von der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs ist die Erhebung einer solchen Klage grundsätzlich nur gedeckt, wenn ein Beschluss der Gesellschafter unter Einschluss der Kommanditisten gefasst wurde, da es sich bei der Klageerhebung um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelt.

Die Klageerhebung bzw. Klageerweiterung bedarf allerdings eines Gesellschafterbeschlusses, da es sich um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelt.

3. Der von der Gesellschaft auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten in Anspruch genommene Komplementär kann die Klage nicht seinerseits namens der Gesellschaft zurück nehmen.

Schlagworte: Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Mehrere Geschäftsführer, Prozessführungsbefugnis