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OLG Stuttgart, Urteil vom 12.08.2009 – 3 U 112/08

§ 730 BGB, §§ 730ff BGB

1. Hatten zwei Versicherungsvertreter gemeinsam Büroräume genutzt, die je im hälftigen Eigentum ihrer beider Ehefrauen stehen und die von diesen angemietet wurden, und macht einer der Versicherungsvertreter nach Beendigung der Zusammenarbeit und Auszug aus den Büroräumen Zahlungsansprüche gegen den anderen geltend, so ist nach Beendigung der Gesellschaft der Parteien ein Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nach §§ 730 ff. BGB herbeizuführen, soweit gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Parteien betroffen sind. Die gesellschaftsvertraglichen Einzelansprüche unterliegen der sog. Durchsetzungssperre, können also nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden, sondern sind unselbstständige Rechnungsposten der vorzunehmenden Schlussabrechnung.

2. Eine von den Gesellschaftern festzustellende Auseinandersetzungsbilanz ist hier nicht erforderlich, da die GbR kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen (mehr) hat. Der Ausgleichsanspruch kann unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden. Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (Anschluss BGH, 23. Oktober 2006, II ZR 192/05, NJW-RR 2007, 245,246).

3. Vorliegend besteht jedoch Einigkeit zwischen den Parteien, dass sämtliche in den Prozess eingeführten Ansprüche im Wege einer Gesamtabrechnung gegenüber gestellt bzw. saldiert werden, unabhängig davon, ob sie gesellschaftsvertraglicher ( z.B. ein Ausgleichsanspruch wegen der Mietzahlungen ) oder nicht gesellschaftsvertraglicher ( z.B. Bereicherungsanspruch wegen Zahlungen im Vorgriff auf eine Eigentumsübertragung ) Natur sind. Ohne Trennung in gesellschaftsrechtliche und andere Ansprüche ist daher eine Abrechnung sämtlicher Ansprüche der Parteien vorzunehmen.

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzungsbilanz, Durchsetzungssperre, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unselbständiger Rechnungsposten