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OLG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2007 – 14 U 19/06

HGB §§ 122, 169

1. Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass „die Aufstellung des Jahresabschlusses … ausschließlich Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist“ und dass dabei „die Vorsorge für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens“ Vorrang hat, „bei der Bemessung des für die Verteilung verfügbaren Jahresgewinns darauf Bedacht genommen werden (soll), dass die Gesellschafter aus ihren ausgeschütteten Gewinnanteilen mindestens die Einkommensteuer entrichten können, die auf ihren steuerbaren Gewinnanteilen ruht“, dann kann der Komplementär alleine ohne Mitwirkung der Kommanditisten in den Grenzen der Regelung zur Steuerentnahme und der gesellschafterlichen Treuepflicht über die Bildung offener Rücklagen entscheiden.

2. Haben die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft entgegen der Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Verzinsung der Gesellschafterkonten eine andere Verzinsung praktiziert, so ist darin eine konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrages zu sehen.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Feststellung, Gesellschaftsvertrag, Gewinnausschüttung, Jahresabschluss, Treuepflicht