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OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2012 – 14 U 9/12

HGB 105 ff., 108, 131, 139, 161 ff.

1. Beim Streit um den verhältnismäßigen Umfang der Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für das Verhältnis der Miterben Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 4). Gleiches gilt für den auf die Feststellung der Verpflichtung bei der Mitwirkung zur Anmeldung zum Handelsregister; diesem Antrag fehlt insbesondere angesichts § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse.

2. Bei der Anmeldung des Ausscheidens eines verstorbenen Gesellschafters sind auch alle Erben des Verstorbenen zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichtet (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10 und 14).

3. Im Rahmen der Anmeldung ist eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung möglich (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 14).

4. Da jeder Gesellschafter von jedem anderen Gesellschafter die Mitwirkung an der Anmeldung verlangen kann (BGHZ 30, 195), ergibt sich die Aktivlegitimation bereits aus der Gesellschafterstellung.

5. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel lässt im Fall des Todes eines Gesellschafters anstelle der gesetzlichen Grundregelung des Ausscheidens des Betroffenen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB die Übertragung der Mitgliedschaft des Verstorbenen auf bestimmte Erben zu, die bestimmte Eigenschaften erfüllen müssen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47).

6. Die Beteiligung geht infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW 1983, 2376; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 18; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45) über.

7. Die Sondererbfolge ändert an der Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils nichts (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 12 und 18).

8. Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16). Diese Bestimmbarkeit ist nicht nur durch seine ausdrücklich Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine – ggf. in einem Rechtsstreit zu klärende – auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines Bestimmungsrechts der Erben (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16) möglich.

9. Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags sind nicht ausschließlich der (innere) Wille und die (subjektiven) Vorstellungen der Gesellschafter maßgeblich, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Als empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die von den Gesellschaftern abgegebenen Vertragserklärungen nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, der sich im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, NJW-RR 1996, 239; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 133 Rz. 14).

10. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Kind“ neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, sofern er nicht ausdrücklich durch das Attribut „leiblich“ eingeschränkt wird. Der Begriff „Kind“ legt anders als der Begriff „Abkömmling“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine leibliche Abstammung nahe (vgl. die Differenzierung zwischen „Kind“ und „Sprößling“ bzw. „Abkömmling“ bei Bausch, FamRZ 1980, 413). Dieser allgemeine Sprachgebrauch entspricht dem juristischen Sprachgebrauch.

11. Anteile an Personengesellschaften können grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Mitgesellschafter übertragen werden (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 213); das Übertragungsgeschäft ist dabei ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214).

12. Der Eintritt in die Gesellschaft ist ausgeschlossen, wenn in der Person des Eintretenden ein Ausschließungsgrund vorliegt. Daher ist der Gesellschafter bei der Ausübung seiner gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnis zur Benennung eines Nachfolgers durch die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gebunden und deshalb gehalten, von seiner Befugnis nicht derart Gebrauch zu machen, dass er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn in der Person des neuen Gesellschafters Gründe gegeben sind, die nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB seine Ausschließung rechtfertigen würden (BGH, WM 192, 234; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 217; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 105 Rz. 294).

13. Ist ein zum Nachfolger bestimmter Erbe wegen eines in seiner Person bestehenden Ausschließungsgrunds an der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil gehindert, ist er in gleicher Weise wie ein von vornherein nicht nachfolgeberechtigter Erbe auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Miterben zu verweisen (vgl. dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20).

14. Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausschließung eines Gesellschafters ist zu bedenken, dass die Ausschließung anders als eine Auflösung regelmäßig den Auszuschließenden besonders hart trifft, da sie ihm seine Stellung einseitig entzieht, während die Übrigen die Gesellschaft fortführen können (vgl. Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 13). Zur Rechtfertigung einer Ausschließung sind deshalb besonders schwerwiegende Gründe zu fordern.

15. Zwar verweist § 140 HGB zur Bestimmung des Ausschließungsgrund grundsätzlich auf den in § 133 HGB geregelten Auflösungsgrund. Da sich die Ausschließung anders als die Auflösung einseitig gegen den Auszuschließenden richtet, sind die Voraussetzungen beider Vorschriften aber nicht identisch; im Hinblick auf die besondere Rechtsfolge der Ausschließung ist hier eine einseitige Gewichtung zu fordern; es genügt also nicht jede unüberbrückbare Störung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur eine solche, die es erlaubt, zwischen „gesellschaftstreuen“ Gesellschaftern und dem „gesellschaftsfeindlichen“ oder sonst für die Mitgesellschafter nicht tragbaren Auszuschließenden zu unterscheiden (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 16 und 19; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 4; Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 140 Rz. 5).

16. Der Ausschließungsgrund muss einen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis haben (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 17). Vermeintliche Verfehlungen des Klägers im privaten Bereich sind demnach nicht ohne Weiteres zu beachten. Zwar können solche Verfehlungen Störungen im persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters).

17. Die Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB hat zur Folge, dass das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters entfällt, ohne dass sich die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter erhöhen; stattdessen ändert sich lediglich die Quote ihrer Beteiligung (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 103). Dabei wächst der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden im Regelfall sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an (Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 131 Rz. 16).

18. Der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen, indem er die Anwachsung nicht bei allen verbliebenen Mitgesellschaftern, sondern nur bei einzelnen – etwa den Gesellschaftern des Stammes des Ausgeschiedenen – anordnet (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 104).

19. Maßgeblich für den festzustellenden Umfang der Beteiligung der Gesellschafter an der KG ist das nach Nominalbetrag bzw. prozentualem Anteil bezeichnete Verhältnis der Kapitalanteile. Nach §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB bemisst sich die Beteiligung des Gesellschafters an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach seinem Kapitalanteil. Dieser Kapitalanteil ist zwar nicht mit dem Gesellschaftsanteil identisch, sondern eine bloße Bilanzziffer (Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 84; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 120 Rz. 50). Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bestimmt er aber die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter.

Schlagworte: Anmeldung, Anwachsung, Auflösung, Auslegung, Ausscheiden, Ausschluss, Beitritt, Gesamtwürdigung, Gesellschaftsvertrag, Handelsregister, Interessenabwägung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Miterbe, Personengesellschaft, qualifizierte Nachfolgeklausel, Vertretungsbefugnis, Wichtiger Grund