§ 280 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB
Obwohl der Kläger seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat, ist die Klage zulässig, denn die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor, nachdem der Kläger vom Zessionar zur Prozessführung ermächtigt ist und er als Zedent ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rz. 49 vor § 50 ZPO). Ebenso kann der Kläger aufgrund entsprechender Ermächtigung des Zessionars die Zahlung auf ein Notaranderkonto verlangen (vgl. Ziff. 4 des Prozessfinanzierungsvertrages).
Schlagworte: Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierungsvertrag