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OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2003 – 2 U 144/02

§ 22 Abs 1 S 1 GWB, § 22 Abs 2 GWB, § 33 GWB, § 1004 BGB

1. Ein überregional tätiges marktstarkes Dienstleistungsunternehmen, das (örtliche) Telefonbücher verlegt, ist verpflichtet, die von einem ebenfalls überregional tätigen Vertragspartner, einer Werbeagentur, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen (Anschluss OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
, 18. Juli 2001, 1 U 185/01 und OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, 31. Januar 2002, U 1763/01). Der Anspruch folgt aus §§ 33, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GWB i.V.m. § 1004 BGB analog.

2. Die überregional tätige Werbeagentur kann von dem überregional tätigen Telefonbuchverlag auch dann abhängig sein, wenn in den einzelnen Regionen Ausweichmöglichkeiten zu Wettbewerbern des Verlages bestehen.

3. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 GWB ist es nicht zu beanstanden, dass die Werbeagentur im Rahmen einer sog. Sparberatung Kunden des Verlages gezielt abwirbt, wenn den Kunden (hier: den werbungstreibenden Unternehmen) eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der Leistungsangebote ermöglicht wird. Auch das zielbewusste, systematische Ausspannen von Kunden ist als solches wettbewerbskonform.

4. Der Verlag kann demgegenüber seine Ablehnung der Kontrahierung mit der Werbeagentur nicht darauf stützen, es werde die Funktionsfähigkeit des gesamten Vertriebssystems über Handelsvertreter gefährdet, weil die Agentur keine Neukundenakquisition durchführe. Der Umstand, dass die von der Agentur betreuten Aufträge nahezu ausschließlich von Altkunden stammen, also von solchen Kunden, die bereits in früheren Verzeichnissen geworben und von dem Verlag bzw. seinen Handelsvertretern für eine solche Werbung gewonnen wurden, kann eine Abschlussverweigerung nicht rechtfertigen. Der Verlag hat auch unter diesem Gesichtspunkt kein Recht, die Agentur zu behindern oder ungleich zu behandeln. Bei Werbeagenturen, kann die Kontrahierung nicht von der Werbung neuer Anzeigenkunden abhängig gemacht werden.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen