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OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010 – 9 U 189/09

BGB §§ 705, 709, 710; HGB §§ 128, 130; ZPO §§ 29, 35, 36, 256

1. Die ZPO kennt grundsätzlich keinen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand der klägerischen Streitgenossen. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen besonderen oder ausschließlichen Gerichtsstandes kann ein solcher aber durch eine Gerichtsstandsbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden. Da für die negative FeststellungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellungsklage
negative Feststellungsklage
von Streitgenossen immer ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Sitz des Beklagten gegeben ist, besteht kein Anlass, den Streitgenossen aus prozessökonomischen Gründen anstelle einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu gewähren (Abgrenzung BGH, 7. Juli 1972, I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861).

2. Für die negative FeststellungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellungsklage
negative Feststellungsklage
von Gesellschaftern einer Personengesellschaft bezüglich des Nichtbestehens ihrer Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist das Gericht am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
als Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO zuständig.

3. Ist der Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft fehlerhaft, weil die Vollmacht des den Beitritt erklärenden Treuhänders auf Grund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war, so haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als faktische Gesellschafter nach den Grundsätzen für die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
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4. Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB analog grundsätzlich persönlich für die Gesellschaftsschulden; dies gilt nach § 130 HGB analog auch für Altschulden jedenfalls dann, wenn sie bei Eintritt in die Gesellschaft bekannt waren, oder wenn die Beitretenden deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätten erkennen können.

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, Personengesellschaft