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OLG Stuttgart, Urteil vom 2.12.1998 – 3 U 44/98

§ 11 Abs 2 GmbHG

1. Die Gründung einer GmbH unter einer Mantelverwendung ist anzunehmen, wenn eine vermögenslose GmbH, die kein Unternehmen mehr betreibt, dazu verwendet wird, im Wege der Satzungsänderung sozusagen unter ihrem Mantel wirtschaftlich ein neues Unternehmen zu gründen.

2. Hat das neue Unternehmen bereits vor Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister mit seiner Unternehmenstätigkeit begonnen, haftet der für die Gesellschaft Handelnde in entsprechender Anwendung des GmbHG § 11 Abs 2.

Schlagworte: Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung bei Mantelverwendung, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung