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OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2010 – 9 U 35/10

BGB §§ 626, 164, 182, 184; HGB §§ 161, 125, 126; ZPO § 256; GmbHG §§ 35, 37

1. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter nach §§ 125, 126 HGB erstreckt sich – sofern nicht im Gesellschaftsvertrags eine entsprechende Erweiterung der Vertretungsmacht erfolgt ist – ebenso wenig wie die Geschäftsführung auf die Tätigung  von Grundlagengeschäften, also solchen Geschäften, die das innere Verhältnis der Gesellschafter zueinander betreffen und grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ist ein solches Grundlagengeschäft. Zuständig für die die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sind damit die Gesellschafter in Form der Gesellschafterversammlung. Die Kündigungserklärung erfordert somit die Vorlage einer durch die Gesellschafterversammlung ausgestellten Vollmachtsurkunde, sodass ihr gegenüber ein Zurückweisungsrecht gemäß § 174 BGB besteht.

2. Der Arbeitgeber/Dienstherr  ist auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht bei einer den dringenden (objektiven) Verdacht einer schweren Pflichtverletzung voraussetzenden Verdachtskündigung gehalten, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn erhobenen Verdachtsmomenten zu hören. Bei schuldhafter Verletzung der Anhörungspflicht ist die auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens gestützte Kündigung unwirksam. Eine Anhörung ist nur entbehrlich, wenn der Dienstverpflichtete nicht bereit ist, sich zu den Verdachtsgründen substantiiert zu äußern (vgl. BAG, 11. April 1985, 2 AZR 239/84=NJW 1986, 3159).

3. Das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt mögliche Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen, aber noch nicht länger als zwei Wochen bekannt waren, ist auch dann möglich, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält. Auf einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem nachgeschobenen Kündigungsgrund kommt es nur für die unterstützende Heranziehung von bei Ausspruch der Kündigung bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Gründen an (vgl. BAG, 6. September 2007, 2 AZR 264/06= NJW 2008, 1097).

Schlagworte: Kündigung