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OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2012 – 14 U 19/12

HGB § 162; BGB §§ 413, 717

1. Die rechtliche Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft (u.a. eines Kommanditanteils) im Wege der Rechtsübertragung i. S. v. § 413 BGB mit Einverständnis der Mitgesellschafter ist anerkannt, wenn auch nicht gesetzlich geregelt (s. im Einzelnen nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 288 ff.).

2. Anerkannt ist ferner, dass eine derartige Übertragung eines Kommanditanteils bzw. eines Teils eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten im Handelsregister anzumelden und ein Sonderrechtsnachfolgevermerk im Register einzutragen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.09.2005 – II ZB 11/04 – Tz. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 162 Rn. 8).

3. Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 7). Jedem einzelnen Mitgesellschafter steht ein Anspruch gegen jeden anderen Mitgesellschafter auf Mitwirkung bei der Anmeldung zu (vgl. KG, Urt. v. 20.01.2011 – 23 U 209/10 – Tz. 15 m. w. N.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3, § 108 Rn. 6; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5).

4. Der auf Mitwirkung verklagte Gesellschafter kann gegen seine Verpflichtung zur Anmeldung nur solche Einwendungen erheben, die er auch der öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht entgegensetzen könnte (KG, Urt. v. 20.01.2011 – 23 U 209/10 – Tz. 27; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5; MüKo-HGB/Langhein, 3. Aufl., § 108 Rn. 6); insofern sind Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter irrelevant und die Berufung auf Zurückbehaltungsrechte gegenüber Mitgesellschaftern ist ausgeschlossen, es ist nur der Einwand zulässig, es fehle an den Voraussetzungen der §§ 106, 107, 162 HGB (vgl. Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 4 f.; ferner Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Beachtlich ist aber insbesondere die Berufung auf das Nichtvorliegen der anzumeldenden Tatsache bzw. auf die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsänderung (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5).

5. Die Übertragung von Kommanditanteilen bedarf des Einverständnisses der Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft, das bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden kann (vgl. z. B. Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 294 f.).

6. Es steht den Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags zwar frei zu vereinbaren, welche – nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 717 Satz 2 BGB selbstständig übertragbaren – Ansprüche des veräußernden Gesellschafters bzw. welche Sozialverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollen; dies gilt auch und insbesondere für Ansprüche aus vergangenen Zeiträumen (vgl. etwa BGHZ 45, 221 ff.; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 50; Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 307 ff.).

7. Doch greifen diese Grundsätze nicht ein im Hinblick auf mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte, die dem Abspaltungsverbot nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 1 BGB unterliegen (im Unterschied zu den Vermögensrechten; vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 109 Rn. 25 und MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 3 sowie konkret zur Anteilsübertragung Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 304 f., 307 f.).

8. Nach § 717 Satz 1 BGB unübertragbar sind sämtliche Verwaltungsrechte, namentlich das Geschäftsführungsrecht einschließlich des Widerspruchsrechts, das Stimmrecht, das Informations- und Kontrollrecht, das Kündigungsrecht, die actio pro socio und das Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation; dagegen besteht das gemeinsame Kennzeichen der von § 717 Satz 2 BGB erfassten Vermögensrechte darin, dass es sich jeweils um obligatorische Ansprüche gegen die Gesamthand handelt, die sich nach ihrer Entstehung von der Mitgliedschaft gelöst haben und vorbehaltlich etwaiger auf ihrer gesellschaftsvertraglichen Herkunft beruhender Durchsetzungsschranken zu selbstständigen Gläubigerrechten geworden sind (s. MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 14, 16; vgl. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 215, 219 ff.). Die in § 717 Satz 1 BGB angeordnete grundsätzliche Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte ist, soweit es derartige Verwaltungsrechte angeht, zwingender Natur; sie führt zur Nichtigkeit dagegen verstoßender Vereinbarungen (s. nur MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 7 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 109 Rn. 25).

9. Beim gängigen Dreikontenmodell (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 66 ff.; Huber, ZGR 1988, 1, 72 ff.) werden für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten als Beteiligungskonten geführt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 66; Huber, ZGR 1988, 1, 85): ein festes und ein bewegliches.

10. Das feste Kapitalkonto I repräsentiert den kontenmäßigen Ausdruck der Festkapitalanteile (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 68); die hier gebuchten Anteile sind – wie üblich (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 43) – maßgebend insbesondere für das Stimmrecht sowie für die Gewinn- und Verlustbeteiligung (s. § 15 Abs. 2 und 3 des KG-Vertrags).

11. Das bewegliche Kapitalkonto als „Kapitalgegenkonto“ ist zur Verbuchung der Verluste sowie der nicht entnahmefähigen Gewinne bestimmt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 73). Dieses Konto wird regelmäßig nur ausgeglichen oder im Debet geführt („Verlustkonto“); Gewinnanteile werden ihm so lange gutgeschrieben, bis es ausgeglichen ist (vgl. etwa Huber, ZGR 1988, 1, 74). Das „Verlustkonto“ bildet nach gängiger Terminologie das Kapitalkonto II; bei ihm handelt es sich lediglich um ein „Unterkonto“ zum Kapitalkonto I (s. Huber, ZGR 1988, 1, 75 f., 85), beide zusammen bilden den Kapitalanteil (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 86).

12. Das „Darlehenskonto“ ist kein Kapital-, sondern ein schuldrechtliches Forderungskonto (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56, 70; Huber, ZGR 1988, 1, 80, 85); es ist zwar aus dem „Kapitalkonto II“ des Zweikontenmodells „hervorgegangen“, wird jedoch im Dreikontenmodell regelmäßig nicht so bezeichnet (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 47, 73). Es dient hier lediglich der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 55). Auf ihm werden, sobald das „Verlustkonto“ ausgeglichen ist, insbesondere alle sich ergebenden Gewinnanteile verbucht; das Kapitalkonto II ist also kein „Rücklagekonto“ (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 73 f.), Gewinnanteile werden vielmehr – sofern das „Verlustkonto“ ausgeglichen ist – uneingeschränkt als entnahmefähig den Darlehenskonten gutgeschrieben. Dadurch werden die grundsätzlich entnahmefähigen Gewinne vom Kapitalkonto II separiert und den Gesellschaftern gutgeschrieben (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56, 70; Huber, ZGR 1988, 1, 73). Zudem werden auf dem „Darlehenskonto“ die Entnahmen der Gesellschafter belastet (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56; Huber, ZGR 1988, 1, 73), ferner „sonstige Leistungsvorgänge“ (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 55), insbesondere gewährte Gesellschafterdarlehen.

13. Folglich handelt es sich bei Ansprüchen aus dem Darlehenskonto nicht um Bestandteile der Kommanditbeteiligung, sondern vielmehr um schuldrechtliche Forderungen und damit um abspaltbare Vermögensrechte im Sinne von §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 2 BGB. Daher ist die auf dem Darlehenskonto verbuchte schuldrechtliche Forderung selbstständig übertragbar, der Gesellschafter kann das Guthaben bei der Übertragung seines Anteils mitübertragen oder zurückbehalten (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 85 sowie OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 50).

14. Hingegen sind Kapitalkonto I und II als Beteiligungskonten nicht fähig, den Gegenstand getrennter Verfügung zu bilden, jedenfalls erfasst eine Abtretung des gesamten Gesellschaftsanteils neben dem Anteil des Kapitalkontos I auch den des Kapitalkontos II (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 63 ff., 84 f.).

15. Die soeben dargelegte rechtliche Einordnung des Darlehenskontos beruht entscheidend darauf, dass die Gesellschafter einen unbedingten Anspruch auf die entnahmefähigen Gewinne erhalten sollen, das Entnahmerecht hingegen nicht unter dem Vorbehalt nachfolgender Entwicklungen stehen soll (vgl. etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57). Zunächst spricht dafür die Bezeichnung „Darlehenskonto“, die zwar letztlich nicht ausschlaggebend ist, aber ein Indiz bildet (vgl. BGH, DB 1978, 877; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 37; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57). Für die Einordnung als schuldrechtliches Forderungskonto ist vor allem maßgeblich, wenn eine Verrechnung der auf dem Darlehenskonto verbuchten Beträge mit Verlustanteilen nicht stattfindet soll (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 38 f.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57) und – im Gegensatz zu den Kapitalkonten – Beträge auf dem Darlehenskonto verzinst werden (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 46; Huber, ZGR 1988, 1, 77 ff.). Ferner spricht für die Einordnung, wenn das Guthaben auf dem Darlehenskonto dem bei Ausscheiden geschuldeten Abfindungsbetrag hinzuzurechnen ist (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 40).

16. Beschränkte Entnahmemöglichkeiten zu Lasten des Darlehenskontos (hier: zeitliche Beschränkung und zustimmender Mehrheitsbeschluss) und eine Verknüpfung mit der Gesellschafterstellung (hier: Kündigung von Guthaben auf Darlehenskonto nur bei gleichzeitiger Kündigung der gesamten Beteiligung möglich; Fälligkeit erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft) hindern indessen nicht an einer rechtlichen Einordnung der Guthaben auf dem Darlehenskonto. Es ist anerkannt, dass Entnahmebeschränkungen hinsichtlich von Darlehenskonten nicht ohne weiteres etwas daran ändern, dass es sich um ein echtes Forderungskonto handelt (s. BGH, WM 1977, 1022, 1025; BGH, DB 1978, 877 und dazu Huber, ZGR 1988, 1, 29 f., 69 f.; BFH, Urt. v. 27.05.1981 – I R 123/77 – Tz. 32 [BStBl II 1982, 211 ff.]); entscheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter ungeachtet der Beschränkungen einen unentziehbaren Anspruch auf das Guthaben hat, bei dem nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist, spätestens bis zur Kündigung des Gesellschafters oder bis zum sonstigen Ausscheiden (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 82; s. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 71).

17. Ein billigenswerter und zulässiger Zweck dieser Entnahmebeschränkungen ist der Erhaltung der Liquidität der Kommanditgesellschaft (vgl. BGH, DB 1978, 877; anders Huber, ZGR 1988, 1, 81).

18. Wenn die Beträge auf den Darlehenskonten ebenso wie die Beträge auf den „Verlustkonten“ in der Bilanz als „variables Kapital“ im Abschnitt „Kapitalanteile“ verbucht werden, mag darin eine fehlerhafte Bilanzierung liegen (vgl. § 264 c Abs. 1 HGB sowie etwa Hoffmann, in: Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 2. Aufl., § 5 Rn. 108). Rückschlüsse auf die hier entscheidende rechtliche Qualifizierung können daraus jedenfalls nicht gezogen werden (s. hierzu näher die Darlegungen bei OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 47 ff., die insoweit für den hier zu entscheidenden Fall entsprechend gelten).

19. Es ist zweifelhaft, ob das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ein Gegenrecht darstellt, das auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Anmeldung durchgreift (bejahend: (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 28.03.2001 – 7 U 5341/00 – Tz. 53; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5; verneinend: Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5, vgl. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5).

20. Für die Umstellung von auf DM lautenden Währungsbeträgen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften enthält das nationale Recht – anders als für Kapitalgesellschaften – keine Regelungen, es gelten also die allgemeinen Regelungen für Vertragsänderungen (s. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 79). Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro (Abl L 139 v. 11.05.1998, S. 1) bestimmt, dass die Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten in Verträgen – etwa in Gesellschaftsverträgen – als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem maßgebenden Umrechnungskurs zu verstehen ist. Dies bedeutet, dass die in Euro umgerechneten DM-Beträge maßgebend sind, wobei die Umstellung für ursprünglich auf DM lautende feste Kapitalanteile zu ungeraden Beträgen führt, sofern die Gesellschafter dem nicht durch Glättung abhelfen (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 78). Der Nachvollzug der Umstellungsregelung in Art. 14 der genannten Verordnung stellt eine lediglich formelle Änderung, also eine Berichtigung dar, für die es eines vertragsändernden Gesellschafterbeschlusses nicht bedarf (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 80). Infolge dessen werden die Hafteinlagen der Kommanditisten im Handelsregister in Eurobeträgen eingetragen; die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 45 EGHGB (vgl. etwa Seibert, ZGR 1998, 1, 13).

21. Hingegen stellt die Glättung eine Vertragsänderung dar (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 80).

22. Der für diese Berichtigung maßgebende Umrechnungskurs ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl L 359 v. 31.12.1998, S. 1) auf 1,95583 DM zu 1 Euro fixiert worden. Bei der Umrechnung von Geldbeträgen darf ausschließlich dieser Umrechnungskurs verwendet und es darf dabei weder gerundet noch um eine oder mehrere Stellen gekürzt werden. Die in Euro umgerechneten DM-Beträge sind sodann nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl L 162 v. 19.06.1997, S. 1) auf ganze Cent auf- oder abzurunden. Ab der dritten Nachkommastelle ist entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten die kaufmännische Rundungsregel anzuwenden. Nach der in Deutschland üblichen kaufmännischen Rundungsmethode werden Nachkommastellen, die kleiner oder gleich 4 sind, abgerundet, und solche, die gleich oder größer 5 sind, aufgerundet (s. etwa Böhringer, BWNotZ 2003, 97).

23. Anmeldungen zum Handelsregister sind auslegungsfähig (s. etwa Weipert, in: in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 162 Rn. 10). Die Anmeldung erfolgt stets in Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift, welche in diesem Fall die Bezeichnung der Haftsumme verlangt; sie muss jedoch nicht so formuliert sein, dass sie von der handelsregisterlichen Eintragungsverfügung wörtlich übernommen werden kann; die anzumeldenden Umstände, Vorgänge und Rechtsverhältnisse müssen lediglich unter Heranziehung des Gesetzes erkennbar sein (so OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, OLGZ 1975, 385, 386; s. aber auch OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, OLGZ 1966, 346, 347).

24. Das Registergericht prüft die Eintragungsfähigkeit selbstständig (Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 16 Rn. 3). Die Formulierungen der Anmeldung müssen nicht wörtlich übernommen werden (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, OLGZ 1975, 385, 386).

25. Es ist anerkannt, dass eine Eintragung nicht deshalb ausscheidet, weil es an der Voreintragung fehlt (s. etwa KG, Beschl. v. 23.12.2011 – 25 W 52/11 – BeckRS 2012, 02952; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 8 Rn. 10).

26. Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auch die Entscheidung zur Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 16 Rn. 3).

Schlagworte: 2-Konten-Modell, 3-Konten-Modell, 4-Konten-Modell, Abspaltungsverbot, Anmeldung Handelsregister, Anteilsübertragung, antiziperte Zustimmung, Darlehenskonto, Durchsetzungssperre, Eintragung Handelsregister, Einwendungen, Handelsregister, Kommanditanteilsübertragung, Sonderrechtsnachfolge, Sonderrechtsnachfolgevermerk, Sozialverbindlichkeiten, variables Kapitalkonto, Vermögensrechte, Verwaltungsrechte, Verzinsung Darlehenskonto, Zurückbehaltungsrecht, Zustimmung