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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.01.2012 – 3 W 99/11

BGB § 181

1. Es erscheint fraglich, ob der Schutzgedanke des § 181 BGB vor einem potentiellen Interessenkonflikt des Insichvertreters auch dann Anwendung zu finden hat, wenn auf beiden Seiten derselbe Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt.

2. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die vertretenen Vertragsbeteiligten schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen können, sondern auch durch einen Vertreter (BGH NJW-RR 1994, 291; Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 181, Rdnr. 46). Die nachträgliche Genehmigung eines Beteiligten erfasst bei einem Grundstücksveräußerungsvertrag nicht nur das Handeln des anderen Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sondern, soweit § 181 BGB anwendbar ist, auch die Gestattung eines Insichgeschäfts. Denn die nachträgliche Genehmigung erfasst das vorgenommene Geschäft so, wie es abgeschlossen wurde (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3559b).

3. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Insichgeschäfts ist ein Rechtsgeschäft und untersteht wie jedes andere Rechtsgeschäft dem Verbot aus § 181 BGB (BGHZ 58, 115, 118; MünchKomm/Schramm, BGB, § 181, Rdnr. 13). Stellt sich die Genehmigung im konkreten Fall als ein Insichgeschäft dar, kann nur ein von des Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Vertreter sie erteilen. Dies ist der Fall, wenn der Vertreter ein Insichgeschäft genehmigt, bei dem er entweder selbst als Insichverteter gehandelt hat oder an dem er als Vertragspartei beteiligt ist. War der genehmigende Vertreter dagegen weder als Vertreter noch als Vertretener an dem Insichgeschäft beteiligt, ist die Genehmigung kein Insichgeschäft; in diesen Fällen ist der Vertreter bei der Entscheidung über die Erteilung der GenehmigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erteilung der Genehmigung
Genehmigung
widerstreitenden Interessen nicht ausgesetzt. Deshalb kann er das Insichgeschäft genehmigen, selbst wenn er seinerseits nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist (Tebben, DNotZ 2005, S. 178, 179).

Schlagworte: Bevollmächtigter, Vertretungsbefugnis, Vollmacht