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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2012 – 3 W 129/11

HGB § 18

1. Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach der Behebung die Anmeldung so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, NJW-RR 2007, 187; BayObLGZ 1997, 295). Die Auflage, die angemeldete Firma zu ändern, impliziert eine solche inhaltliche Änderung der ursprünglichen Anmeldung.

2. Mit der Neufassung des in § 18 Abs. 2 HGB enthaltenen Irreführungsverbots bei Firmen hat der Gesetzgeber das Ziel der Liberalisierung und Deregulierung des Firmenrechts verfolgt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass das Irreführungsverbot in Zukunft weniger streng gehandhabt werden soll als in der Vergangenheit. Damit hat der Gesetzgeber auf die Kritik an der kasuistischen Rechtsprechung der Obergerichte reagiert, die die Vorschrift „äußerst restriktiv, zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich streng ausgelegt haben“ (BT-Drucks. 13/8444, S. 36). Das in § 18 Abs. 2 HGB verankerte Irreführungsverbot sollte zwar im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes beibehalten, die Anforderungen aber herabgesenkt werden, um den Prüfungsaufwand der Registergerichte im Eintragungsverfahren und damit auch den Beratungsaufwand bei den Industrie- und Handelskammern auf das notwendige Maß zurückzuschrauben (BT-Drucks. aaO S. 38).

3. Eine geographische Bezeichnung in einer Firma ist regelmäßig als Hinweis auf den Sitz oder das Haupttätigkeitsgebiet zu verstehen. Für die firmenrechtliche Zulässigkeit ist dabei nur zu fordern, dass zu dem geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKomm./Heidinger, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 149, 150; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, FG-Prax 2010, 206). Wer eine geographische Angabe in seine Firma aufnimmt, behauptet damit regelmäßig (nur) eine wirtschaftliche Betätigung in dem betreffenden Gebiet (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, 2. Aufl. § 18 Rdnr. 56).

Schlagworte: Firma, Handelsregister, Prüfungspflicht, Zwischenverfügung