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OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 338/05

§ 241 Nr 1 AktG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht einberufungsberechtigte Person einberufen, so ist der in ihr gefasste Beschluss über eine Geschäftsführerbestellung nichtig.

Wird eine Gesellschafterversammlung durch eine hierzu nicht befugte Person einberufen, so sind ihre Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig, es sei denn, dass alle Gesellschafter erschienen sind (vgl. BGHZ 87, 2; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, GmbHR 1993, 743; BayObLG, ZIP 1999, 1597; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, GmbHR 2000, 486; Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO., § 49 GmbHG, Rdnr. 11; Altmeppen/Roth-Roth, aaO., § 47 GmbHG, Rdnr. 102; Lutter/Hommelhoff-Lutter/Hommelhoff, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 11 u. § 49 GmbHG, Rdnr. 10).

2. Die Gesellschaft kann beim Vorliegen eines Verfügungsgrundes dem Scheingeschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung jedes Tätigwerden für die Gesellschaft sowie die Anmeldungen zum Handelsregister untersagen lassen.

Im Allgemeinen kann eine solche einstweilige Verfügung jedoch – ebenso wie die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage analog §§ 246, 249 AktG – von den insoweit zur Erhebung der Klage Befugten, insbesondere einzelnen Gesellschaftern, gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer, beantragt werden (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, GmbHR 1993, 588 (589); Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 69; Altmeppen/Roth-Roth, aaO., § 47 GmbHG, Rdnr. 158 u. 112; Lutter/Hommelhoff-Lutter/Hommelhoff, aaO., Anh. § 47 GmbHG, Rdnr. 41 u. 32). Dies folgt daraus, dass Gesellschafterbeschlüsse, sofern ihre Nichtigkeit nicht feststeht, die Gesellschaft binden und daher von den Geschäftsführern als Organen der Gesellschaft auszuführen sind. Will daher ein Gesellschafter die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen verhindern, so muss er sich an die Gesellschaft, nicht dagegen an die Geschäftsführer halten (vgl. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, GmbHR 1993, 588 (589)).

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Ausführung eines nichtigen Beschlusses durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, also einen wirksam bestellten Geschäftsführer der Verfügungsklägerin. Vielmehr geht es darum, eine nicht wirksam bestellte Geschäftsführerin daran zu hindern, für die Gesellschaft tätig zu werden. Es handelt sich insoweit nicht um einen aus dem Gesellschaftsvertrag, an dem die Verfügungsbeklagte überhaupt nicht beteiligt ist, resultierenden gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Nichtdurchführung nichtiger Beschlüsse, sondern um einen quasinegatorischen Anspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB der Gesellschaft selbst auf Unterlassung von Eingriffen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Zum gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebs ausmacht, insbesondere Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis, Kundenstamm und Organisationsstruktur (vgl. BGH, VersR 1990, 1283; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 127). Daher gehört zu den für den Wert des Betriebs mitbestimmenden Umständen auch die Verteilung und die Art der Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse, da durch diese der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens maßgeblich bestimmt wird.

Gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB geschützt ist der Gewerbebetrieb gegen betriebsbezogene, also unmittelbare Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs als solchen (vgl. BGHZ 86, 152; Palandt-Sprau, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 128). Ein solcher unmittelbarer Eingriff liegt jedenfalls dann vor, wenn eine nicht oder nicht wirksam als Geschäftsführer bestellte Person sich als Geschäftsführer geriert, indem sie sich ins Handelsregister eintragen lässt und im Rechtsverkehr für die GmbH auftritt. Denn hierdurch werden sowohl der Wert als auch die geschäftlichen Aktivitäten der GmbH unmittelbar tangiert. Dies kann negative Auswirkungen haben, etwa das Vertrauen der Kunden erschüttern oder über Rechtsscheingrundsätze zu einer Haftung der Gesellschaft für eingegangene Verbindlichkeiten führen.

Daher muss eine GmbH grundsätzlich die Möglichkeit haben, das diesbezügliche Verhalten eines Scheingeschäftsführers im Wege der einstweiligen Verfügung zu unterbinden. Sie ist diesbezüglich antragsbefugt.

Schlagworte: actio pro socio, Einberufung durch Gesellschafter, Einberufung durch Nichtberechtigten, Einberufung ohne Selbsthilferecht, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Einstimmiges Einverständnis mit der Beschlussfassung, einstweilige Verfügung, Gesellschafterklage, Heilung durch Genehmigung, Heilung von Einberufungsmängeln, Heilung von Einberufungsmängeln durch Genehmigung, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Mangelnde Einberufungsbefugnis, Rechtsfolgen fehlender Einberufungsbefugnis, Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, Unbefugter beruft Gesellschafterversammlung ein, Unterlassungsanspruch, Vollversammlung, Widerspruchslose Teilnahme an der Beschlussfassung, Widerspruchslose Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Zwei-Personen-Gesellschaft